Instanzenzug: LG Rostock Az: 12 KLs 192/21 jug
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs Fällen, in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin L. mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
21. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
3a) Die Nebenklage kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass wegen der Tat eine andere Rechtsfolge verhängt wird oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte – wie hier – wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 445/15; vom – 1 StR 349/15; vom – 2 StR 454/15, Rn. 2).
4b) Dem wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Zwar hat die Beschwerdeführerin das Urteil in vollem Umfang angefochten und beantragt, das Urteil aufzuheben, was für eine angestrebte Änderung des Schuldspruchs sprechen könnte. Zur Begründung der erhobenen Sachrüge führt sie jedoch insbesondere aus, dass die Verurteilung in den Fällen II.4 bis 6 der Urteilsgründe die „Begleitumstände der Anwendung körperlicher Gewalt“ nicht vollständig erfasse. Damit kann der Revisionsbegründung nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden, ob die Beschwerdeführerin eine Änderung des Konkurrenzverhältnisses und damit ein grundsätzlich zulässiges Rechtsmittelziel eines Nebenklägers verfolgt (vgl. ; Beschluss vom – 1 StR 518/13) oder sich lediglich gegen den Strafausspruch wendet.
52. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:271124B6STR286.24.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-90017