Instanzenzug: Az: 5 StR 436/24 Urteilvorgehend LG Berlin I Az: 505 KLs 26/23
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges und gewerbsmäßigen Bandenbetruges (A. ), Geldwäsche (S. ) und gewerbsmäßigen Bandenbetruges (T. ) in jeweils mehreren Fällen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in unterschiedlicher Höhe angeordnet, davon teilweise gesamtschuldnerisch. Die mit der Sachrüge geführten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).
2Entgegen der Auffassung des Landgerichts haften alle Angeklagten für die ihnen nach §§ 73, 73c StGB zugerechneten Beträge in voller Höhe als Gesamtschuldner, weil die erlangten Gutschriften und Gelder zunächst Finanzagenten zugeflossen waren und anschließend ganz überwiegend an die Hintermänner weitergeleitet wurden; auch der „Lohn“ des Angeklagten T. stammte aus den durch die Betrügereien erwirtschafteten Geldern. Der Senat hat deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die vollständige Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ausgesprochen. Einer konkreten Bezeichnung der Gesamtschuldner bedarf es dabei nicht (vgl. Rn. 21). Der lediglich geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, jeden Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Gericke Mosbacher Resch
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260325B5STR436.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-90014