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Arbeitsverhältnis | Kündigung in der Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist i. d. R. unverhältnismäßig.
Nach der vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit Wirkung zum erfolgten Neufassung von § 15 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes muss eine für ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbarte Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Dann darf die Probezeit aber nur einen Teil der Befristung umfassen. Denn in ein Verhältnis setzen kann man Probezeit- und Befristungsdauer nicht, wenn diese gleich lang sind. Das normative Gebot der Verhältnismäßigkeit von Probezeit- und Befristungsdauer gilt auch für den Fall einer Probebefristung mit bereits von Anfang an bestehender vertraglicher Verschränkung mit einem unbefristeten Arbeitsverh...