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GmbH | Kündigung auch im Namen der Gesellschaft
Gibt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf deren Geschäftspapier eine Erklärung ab, die Wirkung auf die Vertragsbeziehungen der Gesellschaft entfalten soll, geht der objektive Erklärungswert einer solchen Erklärung grds. dahin, dass diese im Namen der Gesellschaft abgegeben werden soll.
Streitig war die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (G1). Nach der Satzung der GmbH wird die Gesellschaft bei Abschluss, Änderung oder Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags „durch die Gesellschafter und die Geschäftsführung gemeinsam vertreten.“ Nach Ansicht des BGH führt die korrekte Auslegung der Satzung zu dem Er...