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NWB Nr. 17 vom Seite 1208

Anwendung neuer Regeln zu Nachhaltigkeitsberichterstattung/Sorgfaltspflichten verschoben

[i]Zeit zur Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht bis zum 26.7.2027Die Mitgliedstaaten haben bis zum Zeit, die neuen Regeln der Europäischen Union (EU) zu Sorgfaltspflichten und zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in nationales Recht umzusetzen. Dies hat das Europäische Parlament (EP) am beschlossen (s. dazu EP, PM v. 3.4.2025). Eine einjährige Verlängerung gilt für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. € sowie für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz über diesem Schwellenwert in der EU. Diese Verlängerung gilt auch für Unternehmen in der EU mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von mehr als 900 Mio. € sowie für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz über diesem Schwellenwert in der EU. Nach der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern erstmals im Jahr 2028 für das vorangegangene Geschäftsjahr über ihre sozialen und ökologischen Maßnahmen Bericht erstatten. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen müssen diese Informationen erst ein Jahr später vorlegen.