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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umsetzen
Die Steuerberaterkammer Düsseldorf weist darauf hin, dass die Verpflichtungen aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der dazu erlassenen Verordnung, die für Produkte und Dienstleistungen gelten, die ab dem in den Verkehr gebracht werden, sofern sich die Dienstleistung auch an Verbraucher richtet, auch Steuerberater als Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr treffen (vgl. StBK Düsseldorf, Mitteilung v. 11.4.2025).
[i]Barrierefreiheit für Produkte und DienstleistungenSobald die Website eines Steuerberaters Elemente enthält, die – in welcher Form auch immer – einen Schritt auf dem Weg zum Abschluss eines Mandats darstellen, liege eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr vor. Dafür könnten schon elektronische Terminbuchungsmöglichkeiten oder Kontaktformulare ausreichend sein. Steuerberater sollten sicherstellen, dass betroffene Inhalte und Funktionen ihrer Website den gesetzlichen Anforderungen an Barrierefreiheit entsprechen. Bei Zuwiderhandlung drohen ein Bußgeld sowie zivil- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche.