Wahlrechte zur Fortführung, Übertragung oder Auflösung einer § 6b-Rücklage: Wirksame Ausübung nur in Steuerbilanz, nicht aber
durch Einreichung einer Handelsbilanz
erstmalige Einreichung einer Steuerbilanz nach vorangegangener Einreichung einer Handelsbilanz keine Bilanzänderung
bei Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften keine Übertragung einer von der übernehmenden Gesellschaft gebildeten § 6b-Rücklage
auf ein von der übertragenden Gesellschaft vor der Verschmelzung angeschafftes Grundstück möglich
Schätzungsbefugnis bei unter Missachtung von § 5b EStG nicht elektronisch eingereichter Steuerbilanz
Leitsatz
1. Die Übertragung der stillen Reserven aus einer gebildeten § 6b-Rücklage erfolgt buchungstechnisch durch Minderung des Buchwerts
der aktivierten Reinvestitionsgüter um den in der Rücklage passivierten Betrag, höchstens jedoch um die Summe der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten des Reinvestitionsguts. Im Fall der Erstellung einer Steuerbilanz erfolgt dies durch die Verbuchung
des in der Rücklage gespeicherten Betrags der stillen Reserven (aus der früheren Veräußerung) „Rücklage an Anlagevermögen”
(Bilanzverkürzung; sogenannte Nettomethode).
2. Das Wahlrecht zur Übertragung auf Reinvestitionsgüter wird aber noch nicht dadurch ausgeübt, dass der Steuerpflichtige
in Konten seiner Buchführung oder in anderen Unterlagen für die Bilanzaufstellung eine solche Rücklage mindert. Erst der Ausweis
der geminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Reinvestitionsgüter unter zeitgleicher Minderung der unter den Passiva
ausgewiesenen Rücklage in der Steuerbilanz lässt mit der für die Ausübung des Bilanzierungswahlrechts notwendigen Klarheit
erkennen, dass der Steuerpflichtige sein Wahlrecht zugunsten der Übertragung der stillen Reserven ausübt.
3. Durch die Übersendung einer Handelsbilanz ohne eine sogenannte Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV an das
Finanzamt konnte der Steuerpflichtige sein Wahlrecht zur Fortführung, Übertragung oder gewinnwirksamen Auflösung einer § 6b-Rücklage
nicht wirksam ausüben (Ausführungen zur Frage, ob ein eingereichter Jahresabschluss als Steuer- oder als Handelsbilanz zu
werten ist). Das gilt auch für zeitlich später per Fax, Brief oder E-Mail als PDF-Dokumente oder Fax-Ausdrucke vorgelegte
Bilanzen, die unter Verstoß gegen § 5b EStG nachgereicht wurden. Die spätere erstmalige Übersendung einer Steuerbilanz nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 5b EStG) stellt keine Bilanzänderung im Sinne des § 4 Abs.
2 Satz 2 EStG dar, wenn zuvor lediglich eine Handelsbilanz als E-Bilanz bzw. Steuerbilanzen per PDF oder Fax an das Finanzamt
übermittelt wurden.
4. Die fehlende elektronische Übermittlung der E-Bilanz eröffnet eine Schätzungsbefugnis des Finanzamtes gemäß § 162 AO.
5. Wird eine Kapitalgesellschaft 2, die ein bebautes Grundstück anschafft hat, auf eine über eine § 6b-Rücklage verfügende
Kapitalgesellschaft 1 verschmolzen, so stellt die Verschmelzung bei der Kapitalgesellschaft 1 mangels eigener Anschaffungskosten
keine Anschaffung im Sinne des § 6b Abs. 1 EStG dar. Der Kapitalgesellschaft 1 kann die Grundstücks-Anschaffung der Kapitalgesellschaft
2 für Zwecke des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG auch nicht nach § 12 Abs. 3 UmwStG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 UmwStG als eigene
Anschaffung zugerechnet werden.
6. Der Übernehmer tritt hinsichtlich der in § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG genannten steuerlichen Merkmale und Voraussetzungen,
die für die Ermittlung des laufenden Gewinns von Bedeutung sind, in vollem Umfang in die Rechtsstellung der übertragenden
Körperschaft ein. Wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere” ergibt, handelt es sich bei der Aufzählung im zweiten
Teilsatz nicht um eine abschließende Aufzählung. Diese Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich aber im Hinblick auf § 6b EStG
nicht auf einen bereits abgeschlossenen Grundstücks-Anschaffungsvorgang der übertragenden Gesellschaft.
7. Der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist nicht verfassungswidrig.
Fundstelle(n): DAAAJ-89972
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