Von Steuerberater im Jahr 2023 bei einem Finanzgericht im „docx”-Format eingereichte Klage formunwirksam
keine Heilung des Formmangels ohne gleichzeitige, zumindest aber unverzügliche Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung
des nunmehr im „pdf”-Format nachgereichten Dokuments mit dem ursprünglich im „docx”-Format eingereichten Dokument
Leitsatz
1. Eine von einem Steuerberater im Jahr 2023 bei einem Finanzgericht im „docx”-Format eingereichte Klage ist nach § 2 Abs.
1 ERVV formunwirksam.
2. Ist eine von einem Steuerberater ursprünglich im Format „docx” eingereichte Klage aufgrund eines gerichtlichen Hinweises
nunmehr im Format „pdf” nachgereicht worden, tritt eine Heilung des ursprünglichen Formmangels nach § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO
nicht ein, wenn es an der erforderlichen unverzüglichen Glaubhaftmachung (beispielsweise durch eine eidesstattliche Versicherung
des Berufsträgers) fehlt, dass der nachgereichte Schriftsatz mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
Insoweit ist unerheblich, ob beim Finanzgericht die elektronische Akte die führende ist oder noch die Papierakte.
3. Die Glaubhaftmachung, dass das nachgereichte Dokument inhaltlich mit dem ursprünglichen übereinstimmt, ist Voraussetzung
der „Rückwirkung” und muss daher zeitgleich mit der nachträglichen Übermittlung erfolgen.
4. § 52a Abs. 6 FGO beinhaltet eine Eingangsfiktion nach bereinigtem Übermittlungsfehler. Die Vorschrift kann nicht einschränkend
(teleologisch) dahingehend ausgelegt werden, dass bei Schriftsätzen, deren Inhalt von allen Beteiligten auf einen Blick erfasst
werden können, wie Schriftsätze, die lediglich einen Klageantrag enthalten, auf eine Glaubhaftmachung verzichtet werden kann.
Fundstelle(n): MAAAJ-89969
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