Kein Ansatz des Mindeststreitwerts für Säumniszuschläge für eine Kindergeldrückforderung
Leitsatz
Ein Verfahren wegen der Säumniszuschläge, die infolge einer verspäteten Kindergeldrückzahlung entstanden sind, ist als nicht
dem Mindeststreitwert unterliegendes „Verfahren in Kindergeldangelegenheiten” im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG anzusehen
(ebenso zu Hinterziehungszinsen: , EFG 2016 S. 682), und zwar unabhängig davon,
ob die Anforderung oder Abrechnung der Säumniszuschläge im Streit steht oder deren Erlass begehrt wird.
Fundstelle(n): SAAAJ-89967
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