Keine Fortführung der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG durch den Erben als Gesamtrechtsnachfolger des ursprünglich nach
§ 10f EStG begünstigten Erblassers
Leitsatz
1. Die vom Erblasser noch nicht wie Sonderausgaben abgezogenen Abzugsbeträge nach § 10f EStG gehen beim Tod des Erblasser
während des zehnjährigen Abzugszeitraums nicht auf den Erben über, sodass der Erbe die jährlichen Abzugsbeträge des Erblassers
nicht gemäß § 10f EStG fortsetzen kann. Das gilt auch dann, wenn der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken
nutzt.
2. § 10f EStG gehört zu den Vorschriften über den Sonderausgabenabzug. Da die Norm keine AfA-Vorschrift ist, kommt die sogenannte
„Fußstapfen-Theorie” des § 11d EStDV nicht zur Anwendung. Eine analoge Anwendung des § 11d EStDV kommt insoweit ebenfalls
nicht in Betracht
Fundstelle(n): ErbStB 2025 S. 189 Nr. 6 GStB 2025 S. 215 Nr. 6 EAAAJ-89963
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