Kindergeldanspruch für volljähriges Kind bei Besuch eines Vollzeit-Bibelunterrichts eines Glaubenszentrums mit Berufsziel
„Pastor/in”
Leitsatz
1. Dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG lässt sich nicht entnehmen, dass die Angabe einer konkreten Berufsbezeichnung
(z. B. Einzelhandelskaufmann, Berufskraftfahrer) zwingend erforderlich ist für Bejahung einer kindergeldrechtlichen Berufsausbildung.
Besucht die volljährige Tochter im Rahmen eines Vollzeitunterrichts die Bibelschule eines Glaubenszentrums, kann die im Verwaltungs-
und Einspruchsverfahren wiederholt abgegebene Erklärung, dass die Tochter eine theologische Ausbildung machen wolle, eine
für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausreichend konkrete Umschreibung des Berufsziels sein.
2. Die Angabe des Berufswunsches des Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG bedarf nur soweit einer Konkretisierung,
dass die Feststellung möglich wird, dass die Ausbildung auf die Schaffung einer Erwerbs- und Lebensgrundlage ausgerichtet
ist.
3. Die im Hinblick auf das Berufsziel „Pastor/in” im Rahmen eines Vollzeitunterrichts erfolgende Teilnahme an den Bibelkursen
eines Glaubenszentrums kann eine Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG ist (Anschluss an , EFG 2011 S. 1000).
Fundstelle(n): UAAAJ-89962
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