Werbungskostenabzug für berufliche Nutzung eines privaten
Fahrzeugs durch einen Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber ein
Geschäftsfahrzeug überlassen wurde
Leitsatz
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ein Fahrzeug überlassen, streitet grundsätzlich der erste
Anschein dafür, dass dieses auch für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wird. Es obliegt in einem solchen Fall dem feststellungsbelasteten
Steuerpflichtigen, den Nachweis für die tatsächliche berufliche Nutzung eines daneben vorhandenen privaten Pkw zu führen.
Ist der Nachweis der tatsächlichen beruflichen Nutzung des privaten Fahrzeugs erbracht, steht dem Werbungskostenabzug nicht
entgegen, dass dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug überlassen wurde.
Das in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG geregelte Abzugsverbot ist vor dem Hintergrund seines eindeutigen
Wortlauts (soweit) dahingehend zu verstehen, dass es nur den unangemessenen Anteil der Aufwendungen erfasst. Eine Angemessenheitsprüfung
dem Grunde nach (hier: berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs durch einen Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber ein
Geschäftsfahrzeug überlassen wurde) findet nicht statt.
Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich der typisierenden Quantifizierung des Sachlohns eines Arbeitnehmers, der
das ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses überlassene Fahrzeug fast ausschließlich privat nutzt, durch die sog. 1 %-Regelung
des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, sieht der Senat im Streitfall von einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ab
Fundstelle(n): AAAAJ-89960
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