Keine rechtzeitige Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
durch bloße elektronische Übermittlung der Steuererklärung an
das FA wenige Stunden vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 65 Abs. 2 Satz
2 FGO
Leitsatz
Ohne entsprechenden Hinweis gegenüber dem FG wird der Gegenstand des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch die elektronische
Übermittlung einer Steuerklärung an den Beklagten vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO jedenfalls dann
nicht rechtszeitig bezeichnet, wenn zwischen Übermittlung und Ablauf der Ausschlussfrist nur wenige Stunden liegen.
Für den Stichtag des (zur Bestimmung des Klagebegehrens ergänzend heranzuziehenden) Akteninhalts ist auf den Zeitpunkt der
Setzung der Ausschlussfrist abzustellen.
Fundstelle(n): DAAAJ-89959
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