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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 673/22 E

Gesetze: AO § 129; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Beitragsleistungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen in Selbstzahler-Fällen

Leitsatz

  1. Werden von einer angestellten Rechtsanwältin selbst eingezahlte Mitgliedsbeiträge an das zuständige berufsständische Versorgungswerk in der Einkommensteuererklärung als Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung deklariert und deshalb aufgrund der Abweichung von der elektronischen Datenübermittlung des Arbeitgebers an das FA nicht berücksichtigt, kann der bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid nicht wegen der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache der Selbstzahlung von Vorsorgeaufwendungen an ein berufsständisches Versorgungswerk nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden, weil die Steuerpflichtige ein grobes Verschulden im Hinblick auf die falsche bzw. fehlende Eintragung zu ihren Beiträgen an das Versorgungswerk trifft.

  2. Auch eine Änderung des Bescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit aufgrund eines sog. „Übernahmefehlers“ gemäß § 129 AO kommt nicht in Betracht, da die Fehleintragung der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung anstelle der Selbstzahlung an ein berufsständisches Versorgungswerk für einen objektiven Dritten nicht klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar war.

Fundstelle(n):
TAAAJ-89958

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