Beitragsleistungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
in Selbstzahler-Fällen
Leitsatz
Werden von einer angestellten Rechtsanwältin selbst eingezahlte Mitgliedsbeiträge an das zuständige berufsständische Versorgungswerk
in der Einkommensteuererklärung als Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung deklariert und deshalb aufgrund
der Abweichung von der elektronischen Datenübermittlung des Arbeitgebers an das FA nicht berücksichtigt, kann der bestandskräftig
gewordene Einkommensteuerbescheid nicht wegen der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache der Selbstzahlung von Vorsorgeaufwendungen
an ein berufsständisches Versorgungswerk nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden, weil die Steuerpflichtige ein grobes
Verschulden im Hinblick auf die falsche bzw. fehlende Eintragung zu ihren Beiträgen an das Versorgungswerk trifft.
Auch eine Änderung des Bescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit aufgrund eines sog. „Übernahmefehlers“ gemäß § 129 AO kommt
nicht in Betracht, da die Fehleintragung der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung anstelle der Selbstzahlung
an ein berufsständisches Versorgungswerk für einen objektiven Dritten nicht klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit
erkennbar war.
Fundstelle(n): TAAAJ-89958
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