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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 3 K 2044/18 L

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

Rückstellung für Vorruhestandsmodell: Maßgeblichkeit der Leistungszusage – Erfüllungsrückstand – Einbau eines zusätzlichen Notentwässerungssystems – Abgrenzung zu nachträglichen Herstellungskosten

Leitsatz

  1. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund eines Vorruhestandsmodells, nach dem der Arbeitnehmer bei mindestens 22-jähriger Betriebszugehörigkeit unter teilweiser Fortzahlung der Bezüge bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von der Arbeitsleistung freigestellt wird, sind ab dem Zeitpunkt der zivilrechtlichen Entstehung des Anspruchs des Arbeitsnehmers auf künftige Freistellung durch die Leistungszusage des Arbeitgebers in Höhe des auflaufenden Erfüllungsrückstandes zu bilden.

  2. Die zusätzliche Voraussetzung einer vor Beginn der Freistellung gesondert zu treffenden Vereinbarung mit betriebsüblichem Inhalt (u.a. zum Tätigkeits- und Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers) ändert nichts an der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Leistungszusage, wenn die daraus folgenden Hauptpflichten nicht mehr zur Disposition des Arbeitgebers stehen.

  3. Bei den durch die zwischenzeitliche Änderung der technischen Anforderungen für Entwässerungsanlagen verursachten Aufwendungen für den Einbau eines zusätzlichen Notentwässerungssystems, das die bestehende Dachentwässerungsanlage ergänzt, handelt es sich nicht um nachträgliche Herstellungskosten, sondern um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Fundstelle(n):
BAAAJ-89951

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