Rückstellung für Vorruhestandsmodell: Maßgeblichkeit
der Leistungszusage – Erfüllungsrückstand – Einbau eines
zusätzlichen Notentwässerungssystems – Abgrenzung zu
nachträglichen Herstellungskosten
Leitsatz
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund eines Vorruhestandsmodells, nach dem der Arbeitnehmer bei mindestens
22-jähriger Betriebszugehörigkeit unter teilweiser Fortzahlung der Bezüge bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von der
Arbeitsleistung freigestellt wird, sind ab dem Zeitpunkt der zivilrechtlichen Entstehung des Anspruchs des Arbeitsnehmers
auf künftige Freistellung durch die Leistungszusage des Arbeitgebers in Höhe des auflaufenden Erfüllungsrückstandes zu bilden.
Die zusätzliche Voraussetzung einer vor Beginn der Freistellung gesondert zu treffenden Vereinbarung mit betriebsüblichem
Inhalt (u.a. zum Tätigkeits- und Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers) ändert nichts an der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der
Leistungszusage, wenn die daraus folgenden Hauptpflichten nicht mehr zur Disposition des Arbeitgebers stehen.
Bei den durch die zwischenzeitliche Änderung der technischen Anforderungen für Entwässerungsanlagen verursachten Aufwendungen
für den Einbau eines zusätzlichen Notentwässerungssystems, das die bestehende Dachentwässerungsanlage ergänzt, handelt es
sich nicht um nachträgliche Herstellungskosten, sondern um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Fundstelle(n): BAAAJ-89951
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