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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 14 K 2028/24 E

Gesetze: FGO § 46 Abs. 1; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 67 Abs. 1; FGO § 70 Satz 1; GVG § 17a Abs. 2 Satz 1

Zulässigkeit der subjektiven Klageänderung: Erfüllung der Sachentscheidungsvoraussetzungen, schwebende Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage

Leitsatz

  1. Eine subjektive Klageänderung durch Wechsel des Beklagten ist nur zulässig, wenn sowohl das ursprüngliche als auch das geänderte Klagebegehren die einschlägigen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt.

  2. Die schwebende Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage infolge der Berufung des FA auf einen möglicherweise zureichenden Grund für den Nichterlass der Einspruchsentscheidung hindert die Zulässigkeit der Klageänderung indes nicht, da sie das künftige Hineinwachsen der Klage in die Zulässigkeit nicht ausschließt.

Fundstelle(n):
RAAAJ-89950

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