Zulässigkeit der subjektiven Klageänderung: Erfüllung
der Sachentscheidungsvoraussetzungen, schwebende Unzulässigkeit einer
Untätigkeitsklage
Leitsatz
Eine subjektive Klageänderung durch Wechsel des Beklagten ist nur zulässig, wenn sowohl das ursprüngliche als auch das geänderte
Klagebegehren die einschlägigen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt.
Die schwebende Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage infolge der Berufung des FA auf einen möglicherweise zureichenden Grund
für den Nichterlass der Einspruchsentscheidung hindert die Zulässigkeit der Klageänderung indes nicht, da sie das künftige
Hineinwachsen der Klage in die Zulässigkeit nicht ausschließt.
Fundstelle(n): RAAAJ-89950
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