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BFH Urteil v. - II R 59/86 BStBl 1987 II S. 302

Gesetze: FGO § 44 Abs. 1FGO § 60 Abs. 3, 4

Leitsatz

1. Ein Beiladungsbeschluß wird jedenfalls dann mit seiner Verkündung während der mündlichen Verhandlung gegenüber den Beizuladenden wirksam, wenn alle Beteiligten einschließlich der Beizuladenden während der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten sind.

2. Ist eine notwendige Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren unterblieben, so darf ein Sachurteil erst dann ergehen, wenn die vom FA erlassene Einspruchsentscheidung auch den notwendig Hinzuzuziehenden gegenüber wirksam geworden ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 302
BFHE S. 420 Nr. 148,
XAAAA-98042

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