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BGH Beschluss v. - 4 StR 377/24

Instanzenzug: Az: 4 StR 377/24vorgehend LG Essen Az: 64 KLs 26/23

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine am sowie neuerlich am eingereichte Eingabe, die als Gegenvorstellung sowie als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegen ist.

21. Soweit der Verurteilte eine ordnungsgemäße Besetzung des Senats in Zweifel zieht, ist seine insoweit erhobene Gegenvorstellung nicht statthaft und damit unzulässig. Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Eine nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Entscheidung, mit der das Revisionsgericht die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, kann daher auch auf eine Gegenvorstellung hin weder geändert noch aufgehoben werden (st. Rspr.; vgl. etwa Rn. 3).

32. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliegt. Der Senat hat die Ausführungen des Verurteilten im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet erachtet. Eine Begründung des Zurückweisungsbeschlusses sieht § 349 Abs. 2 StPO nicht vor. Sie ist für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen auch verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht geboten (vgl. ‒ 2 BvR 2222/21 Rn. 27 mwN; ‒ 3 StR 170/21 Rn. 3).

Quentin                        Maatsch                        Scheuß

                 Tschakert                        Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110325B4STR377.24.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-89887