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Verfahrensrecht | Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer (BFH)
Bei einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer ist
die Zuerkennung einer Geldentschädigung - über den Wortlaut des § 198 Abs. 2
Satz 2 GVG hinaus - der Regelfall (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, § 198 Abs. 1 Satz 2GVG. Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat.
Sachverhalt: Die Kläger begehre...