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Umsatzsteuer | Leistungsort eines Bergführers (BayLfSt)
Das Bayerische Landesamt für
Steuern (BayLfSt) hat zur Bestimmung des Leistungsortes nach § 3a Abs. 3 Satz 1
UStG (bis § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG) bei der Tätigkeit eines
Bergführers Stellung genommen (.1.1-2/2 St33).
Hintergrund: Nach dem § 3a Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 UStG (Art. 54 MwStSyStRL) werden folgende sonstige Leistungen dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen U...