Eine vorübergehende Verlagerung der Produktion eines Berliner Unternehmers von Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich des Gesetzes in der Weise, daß dort für eine Übergangszeit (durch eigene Arbeitskräfte, aber in "fremder" Betriebsstätte) aus den in Berlin (West) hergestellten Rohmaterialien die Endprodukte gefertigt wurden, die dann den Gegenstand der Lieferung an westdeutsche Abnehmer bildeten, führte zu keiner Vergünstigung nach dem BerlinFG (1970).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 162 BFHE S. 194 Nr. 148, LAAAA-98020
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