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Erbschaftsteuer | Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehensforderungen mit der korrespondierenden Verbindlichkeit nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG (FG)
Bei der Bestimmung der gemeinen
Werte der Finanzmittel i. S. d.
§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im
Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene
Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach
§ 13b Abs.
9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit
der Gesellschaft saldiert werden (; Revision beim BFH unter dem Az.
II R 21/25 anhängig).
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der die Erblasserin beteiligt war. Für jeden Gesellschafter wurde neben dem Kommanditeinlagekonto auch ein Darlehenskonto geführt. In der Gesamthandsbilanz der Klägerin wurde auf diesem Darlehenskonto eine Verbindlichkeit gegenüber der Erblasserin und in der Sonderbilanz der Erblasserin korrespondierend dazu eine Forderung gegen die Klägerin ausgew...