1. Eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung durch erhebliche Einschnitte in der Lebensführung im Sinne der VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 ist nur unter strengen Voraussetzungen zu bejahen (Anschluss an , juris Rn. 18 ff.).
2. Die mit der in den VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 vorausgesetzten Insulintherapie zwangsläufig verbundenen Einschnitte sind für sich genommen nicht ausreichend, eine zusätzliche gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung zu begründen (Anschluss an , juris Rn. 18 ff.).
3. Berücksichtigungsfähig ist daher nur ein dieses hohe Maß noch übersteigender, besonderer Therapieaufwand; andererseits kann auch ein unzureichender Therapieerfolg die Annahme einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung rechtfertigen und sind letztlich auch alle anderen durch die Krankheitsfolgen herbeigeführten erheblichen Einschnitte in der Lebensführung zu beachten (Anschluss an , juris Rn. 18 ff.).
Fundstelle(n): OAAAJ-89669
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