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BBK Nr. 8 vom Seite 333

Kleinunternehmer – Das gilt es jetzt zu beachten

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | bbk-redaktion@nwb.de

Zum sind wesentliche Änderungen im Bereich der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in Kraft getreten. Konkret sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG Umsätze von inländischen Kleinunternehmern umsatzsteuerfrei ohne Vorsteuerabzugsberechtigung – bisher wurde die Steuer ja „lediglich“ nicht erhoben. Außerdem haben sich die maßgeblichen Umsatzgrößen geändert: Während bislang eine Grenze von 22.000 € im Vorjahr und 50.000 € im laufenden Jahr galt, sind ab 2025 Nettoumsätze von bis zu 25.000 € im Vorjahr und bis zu 100.000 € im laufenden Jahr zulässig.

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft den Wegfall der bisherigen Prognoseentscheidung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Bislang musste bereits zu Beginn des Jahres geschätzt werden, ob die voraussichtlichen Umsätze unterhalb der geltenden Grenzen bleiben würden. Ab 2025 entfällt diese Vorausbewertung. Stattdessen wird ausschließlich auf die tatsächlichen Umsätze des Vorjahres und des laufenden Jahres abgestellt. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr diesen Grenzwert jedoch überschreitet, scheidet die weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt zwingend aus. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird und jeder weitere Umsatz, unterliegt dann der Regelbesteuerung. Für vorangegangene Umsätze kommt es also nicht zu einer rückwirkenden Umqualifizierung. Diese Anpassung bringt einerseits mehr Rechtssicherheit, da eine Schätzung entfällt. Andererseits bedeutet es, dass die Umsätze genauer im Auge behalten werden müssen, damit der Zeitpunkt, zu dem die Regelbesteuerung gilt, nicht verpasst wird.

Neben einer Anpassung der Umsatzgrenzen sieht das reformierte Umsatzsteuergesetz mit § 19a UStG erstmals eine EU-weite Regelung vor, die es inländischen Unternehmern ermöglicht, die Kleinunternehmerregelung auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen. Für Steuerberater ergeben sich durch diese Neuregelung neue Beratungsmöglichkeiten für Mandanten mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Es entsteht gleichzeitig aber auch ein erhöhter Verwaltungs- und Überwachungsaufwand. Denn nach § 19a Abs. 3 UStG hat der inländische Kleinunternehmer für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung auf elektronischem Weg abzugeben, in der die im Unionsgebiet bewirkten Umsätze anzugeben sind.

Herzliche Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
BBK 2025 Seite 333
RAAAJ-89574