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Verfahrensrecht | Kein grobes Verschulden bei versehentlich falscher Ablage eines Belegs und daraufhin unterlassener Angabe in der Steuererklärung durch einen Steuerberater in eigener Sache (FG)
Wird ein Zahlungsbeleg versehentlich falsch abgelegt (hier: in einem Ordner für ein anderes Veranlagungsjahr) und unterbleibt dadurch die Erklärung einer als Sonderausgabe zu berücksichtigenden Beitragszahlung, trifft den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran, dass dem Finanzamt die Beitragszahlung erst nachträglich bekannt geworden ist. Das falsche Abheften eines Zahlungsbelegs stellt – auch unter Berücksichtigung der besonderen Sorgfaltsanforderungen für Steuerberater – als ein bloßes mechanisches Versehen bei Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (hier: Arbeitsbelastung und Fachkräftemangel bei den Angehörigen der steuerberatenden Berufe; kurzfristige Kündigung einer Mitarbeiterin) keinen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß dar. Bei zusammen veranlag...