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NWB Sanieren 4/2025 S. 132

Insolvenzverfahren | Prozessführungskosten des Insolvenzverwalters (BGH)

Der Bundesagentur für Arbeit ist es nicht zumutbar, die Kosten für eine Prozessführung des Insolvenzverwalters aufzubringen, wenn sie aufgrund von auf sie übergegangenen Ansprüchen einzelner Arbeitnehmer am Insolvenzverfahren beteiligt ist (Bestätigung von , ZIP 1990 S. 1490 f.).S. 133

Die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, weil der Insolvenzverwalter im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter nicht entgegen.

Sachverhalt:

Zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts zeigte der Antragsteller Masseunzulänglichkeit an. Die Kosten des Rechtsstreits könne...