Nacherhebung von Einfuhrabgaben: Unangemessenheit des Kaufpreises bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland unter Einschaltung
verbundener Unternehmen
Übernahme der strafrechtlichen Bewertung von Einfuhrgeschäften durch das Finanzgericht
Tarifierung digitaler Camcorder der Marken Sony und Canon mit Funktion zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen aus anderen
Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons „DV-in”-Funktion)
Leitsatz
1. Der bei der Veräußerung zwischen verbundenen Personen (hier: Veräußerung zwischen von Eltern beherrrschtem Unternehmen
und Unternehmen des Sohnes) für eingeführte Waren vereinbarte Kaufpreis ist unangemessen im Sinne des Art. 29 ZK, wenn der
Veräußerer die Ware zu einem Bruchteil des von ihm selbst bezahlten Kaufpreises weiterveräußert hat und der Erwerber bei Veräußerung
an die Enderwerber einen wesentlich höheren Preis verlangt hat.
2. Das Finanzgericht ist bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln
und zu würdigen sind, an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung nicht gebunden.
3. Das FG ist grundsätzlich jedoch nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu eigen zu machen,
wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen
zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen hiergegen erhoben und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt
werden. Dazu besteht insbesondere dann Anlass, wenn die strafgerichtliche Entscheidung – wie vorliegend nach dem Beschluss
eines Oberlandesgerichts – bereits rechtskräftig geworden ist (im Streitfall: Übernahme der strafgerichtlichen Bewertung,
dass der Kläger vollständige, in vollem Umfang – einschließlich der DV-in-Schnittstelle – funktionierende Camcorder in das
Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt hat, indem er nach Bestellung und Vorkasse der Abnehmer des Klägers gemeinsam mit einem
Dritten funktionsfähige Camcorder in Singapur zeitnah bestellt, die Lieferung mit einer unterfakturierten Rechnung versehen
von Singapur nach Deutschland liefern hat lassen und dann zeitnah an die Erwerber ausgeliefert hat).
4. Es obliegt es dem Kläger, substantiiert darzulegen und zu beweisen, warum die gerichtlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen
Strafurteil nicht durch die Finanzbehörde verwertet werden dürfen.
5. Wurden über eine DV-in-Funktion verfügende digitale Camcorder der Marken Sony und Canon aus einem Drittland eingeführt,
sind diese digitalen Videokameraaufnahmegeräte in die Unterposition 8525 40 99 (bzw. 8525 80 99) der Kombinierten Nomenklatur
einzuordnen; das gilt auch dann, wenn die bauseitig vorhandene DV-in-Schnittstelle zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht aktiviert
waren, nach der Einfuhr aber leicht und ohne materielle Änderungen freigeschaltet werden konnte.
Fundstelle(n): CAAAJ-89501
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