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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 545/22

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 11 Abs. 1 S. 1, BGB § 271 Abs. 1, InsO § 17 Abs. 2 S. 1

Mit Rangrücktritt verbundene Darlehensgewährung des beherrschenden Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft: Zufluss der von der Kapitalgesellschaft bilanzierten, aber infolge einer wirtschaftlichen Krise nicht ausgezahlten Darlehenszinsen

Leitsatz

1. Dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine” Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

2. Als Zahlungsunfähigkeit der Kapitalgesellschaft in diesem Sinne ist nur das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen der Gesellschaft anzusehen, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu begleichen. Dies ist vor dem „Zusammenbruch” der Kapitalgesellschaft im Regelfall zu verneinen, so lange ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kapitalgesellschaft noch nicht gestellt wurde.

3. Hat der beherrschende Gesellschafter der Kapitalgesellschaft unter Vereinbarung eines Rangrücktritts ein Darlehen gegeben und sind die vereinbarten Darlehenszinsen bei der Kapitalgesellschaft gewinnmindernd als Verbindlichkeit bilanziert, aber jahrelang nicht ausgezahlt worden, so ist auch dann von einem Zufluss der Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter auszugehen, wenn sich die Gesellschaft zwar in einer wirtschaftlichen Krise befunden hat, jedoch immer die Verbindlichkeiten der übrigen Gläubiger erfüllen konnte und wenn daher auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist.

4. Die Fälligkeit der Darlehenszinsen wird durch einen vereinbarten Rangrücktritt nicht abgeändert, wenn der Rangrücktritt keine Stundungsabrede enthält, durch die die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben würde. Vielmehr wirkt sich der Rangrücktritt lediglich auf die insolvenzrechtliche Fälligkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aus. Diese ist von der Fälligkeit nach § 271 BGB zu unterscheiden. Während die Fälligkeit im Zivilrecht den Zeitpunkt bezeichnet, zu dem der Schuldnerverzug und der Beginn der Verjährungsfrist eintreten, markiert die Fälligkeit im Insolvenzrecht die Schwelle des Übergangs von der Einzelvollstreckung zur Gesamtvollstreckung. Die Wirkung eines Rangrücktritts kommt erst im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zum Tagen.

Fundstelle(n):
SAAAJ-89500

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