Mit Rangrücktritt verbundene Darlehensgewährung des beherrschenden Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft: Zufluss der
von der Kapitalgesellschaft bilanzierten, aber infolge einer wirtschaftlichen Krise nicht ausgezahlten Darlehenszinsen
Leitsatz
1. Dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine”
Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand,
sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten
und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.
2. Als Zahlungsunfähigkeit der Kapitalgesellschaft in diesem Sinne ist nur das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende
dauernde Unvermögen der Gesellschaft anzusehen, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu begleichen.
Dies ist vor dem „Zusammenbruch” der Kapitalgesellschaft im Regelfall zu verneinen, so lange ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kapitalgesellschaft noch nicht gestellt wurde.
3. Hat der beherrschende Gesellschafter der Kapitalgesellschaft unter Vereinbarung eines Rangrücktritts ein Darlehen gegeben
und sind die vereinbarten Darlehenszinsen bei der Kapitalgesellschaft gewinnmindernd als Verbindlichkeit bilanziert, aber
jahrelang nicht ausgezahlt worden, so ist auch dann von einem Zufluss der Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter
auszugehen, wenn sich die Gesellschaft zwar in einer wirtschaftlichen Krise befunden hat, jedoch immer die Verbindlichkeiten
der übrigen Gläubiger erfüllen konnte und wenn daher auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden
ist.
4. Die Fälligkeit der Darlehenszinsen wird durch einen vereinbarten Rangrücktritt nicht abgeändert, wenn der Rangrücktritt
keine Stundungsabrede enthält, durch die die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben würde. Vielmehr wirkt sich der Rangrücktritt
lediglich auf die insolvenzrechtliche Fälligkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aus. Diese ist von der Fälligkeit nach
§ 271 BGB zu unterscheiden. Während die Fälligkeit im Zivilrecht den Zeitpunkt bezeichnet, zu dem der Schuldnerverzug und
der Beginn der Verjährungsfrist eintreten, markiert die Fälligkeit im Insolvenzrecht die Schwelle des Übergangs von der Einzelvollstreckung
zur Gesamtvollstreckung. Die Wirkung eines Rangrücktritts kommt erst im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zum Tagen.
Fundstelle(n): SAAAJ-89500
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