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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 8 V 250/25

Gesetze: LGrStG BW § 38, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung des Grundsteuerwerts in Baden-Württemberg nach § 38 LGrStG

Leitsatz

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung des Grundsteuerwerts in Baden-Württemberg nach § 38 Abs. 1 LGStG (vgl. und ).

2. Bei einer Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers, die Grundsteuer (im Streitfall: dreistelliger jährlicher Betrag) nach dem LGrStG – zumindest vorerst bis zu einer abschließenden Klärung der verfassungsrechtlichen Rechtslage – nicht bezahlen zu müssen, mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Gemeinden und Städte des Landes. Im Hinblick auf die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Zweifel wäre daher auch dann, wenn man ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG bejahen würde, keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-89499

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