Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung des Grundsteuerwerts in Baden-Württemberg nach § 38 LGrStG
Leitsatz
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung des Grundsteuerwerts in Baden-Württemberg
nach § 38 Abs. 1 LGStG (vgl. und ).
2. Bei einer Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers, die Grundsteuer (im Streitfall: dreistelliger jährlicher
Betrag) nach dem LGrStG – zumindest vorerst bis zu einer abschließenden Klärung der verfassungsrechtlichen Rechtslage – nicht
bezahlen zu müssen, mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten
Haushaltsführung der Gemeinden und Städte des Landes. Im Hinblick auf die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Zweifel wäre
daher auch dann, wenn man ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG bejahen würde,
keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Fundstelle(n): ZAAAJ-89499
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