Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage; Stromlieferung an Mieter als eigenständige Leistung oder unselbständige
Nebenleistung
Leitsatz
1. Bei den Stromlieferungen des Stpfl. an seine Mieter, und zwar sowohl von mit der streitgegenständlichen PV-Anlage ab Mitte
Dezember 2018 eigenproduziertem Strom als auch von – vor Inbetriebnahme der PV-Anlage seit Bezug der einzelnen Wohnungen in
vollen Umfang und danach zusätzlich zum selbstproduzierten Strom in geringerem Umfang – extern von anderen Stromanbietern
bezogenem Strom, handelt es sich entgegen der Auffassung des beklagten FA nicht um unselbständige Nebenleistungen zu den gem.
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen, sondern um selbständige steuerpflichtige Hauptleistungen
in Form von Lieferungen.
2. Zur Überzeugung des Senats verfügen die Mieter über die Möglichkeit, den Lieferanten und die Nutzungsmodalitäten des Stroms
frei zu wählen, was ein gewichtiges Indiz für die Selbständigkeit der Stromlieferung ist.
Fundstelle(n): NAAAJ-89490
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