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Steueranmeldung gem. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO
Wer beim Finanzamt eine Steuererklärung elektronisch oder in Papierform abgibt, erhält nach einigen Wochen einen Steuerbescheid, in dem die Steuernachzahlung oder -erstattung vom Finanzamt berechnet wird. Davon unterscheiden sich sog. Steueranmeldungen, bei denen der Steuerpflichtige selbst verpflichtet ist, die Steuer zu berechnen und einen Zahlbetrag an das Finanzamt zu überweisen. Was es im Detail mit einer Steueranmeldung auf sich hat und wo diese überwiegend zum Einsatz kommt, wird im Folgenden näher beleuchtet.
Steuerliche Einordnung
§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO definiert die Steueranmeldung als eine Steuererklärung, in der der Steuerpflichtige aufgrund einer gesetzlichen Anordnung die Steuer selbst zu berechnen hat. Damit es überhaupt zum Vorliegen einer Steueranmeldung kommt, müssen die Steuergesetze zunächst eine explizite Verpflichtung zur Anmeldung der Steuer beinhalten. Zu den bekanntesten Steueranmeldungen zählen:
Umsatzsteuer-Voranmeldung gem. § 18 Abs. 1 UStG,
Umsatzsteuer-Jahreserklärung gem. § 18 Abs. 3 UStG,
Lohnsteueranmeldung gem. § 41a Abs. 1 EStG,
Kapitalertragsteuer-Anmeldung gem. § 45a Abs. 1 EStG,
Bauabzugsteuer-Anmeldung gem. § 48a Abs. 1 EStG.
Eine Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 3 AO liegt nicht vor, wenn ein Gesetz zwar die Selbstberechnung der Steuer durch den Steuerpflichtige...