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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 17 | Grunderwerbsteuer: Nachträglich mit Bauträger vereinbarte Sonderleistungen können Gegenleistung sein

Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie unterliegen nach der aktuellen Sichtweise des Bundesfinanzhofs der GrESt, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie sind dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen.

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Verfahren zur Grunderwerbsteuer eine Frage beantwortet, die für viele Käufer in Bauträger-Fällen von Bedeutung ist.

Der II. Senat des BFH musste klären: Wie sieht es aus, wenn mit einem Bauträger nach dem Erwerb einer noch nicht errichteten Eigentumswohnung nachträglich eine Vereinbarung über Sonderleistungen getroffen wird? Wenn also beispielsweise nach dem Beginn der Rohbauarbeiten an dem Gebäude abweichend von der bisherigen Baubeschreibung ein anderer Bodenbelag, eine andere Ausstattung des Bades oder andere Türen gewünscht werden. Oder wie in einem der Verfahren eine Vergrößerung der Terrasse.

Diese Fälle kommen ja in der Praxis alles andere als selten vor. Die Preisfrage lautet dann: Stellen die zu...