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Track 02 | Umsatzsteuer: Weiterhin keine Steuerpflicht für Schülerfirmen
Schülerfirmen haben den Zweck, vertieftes Wissen über wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Gründung einer Schülerfirma macht dabei nur dann Sinn, wenn sie unter realen Bedingungen handelt und folglich auch Umsätze generiert. Deshalb sind nach einer bundesweit abgestimmten Auffassung der Finanzverwaltung die Umsätze Teil der schulischen Bildungsleistungen und somit umsatzsteuerfrei.
Wir beginnen mit einer guten Nachricht für Schulen, die ihren Schülern die Möglichkeit bieten, in einem Übungsunternehmen eigene Geschäftsideen zu entwickeln und am Markt zu testen. Wenn also etwa die Schüler der achten bis zehnten Klassen eines Gymnasiums die Schul-Cafeteria in Eigenregie betreiben. – Es war fraglich, ob bei diesen Schülerfirmen spätestens ab 2027 Umsatzsteuer entsteht. – Das ist nicht der Fall, wie jüngst das Finanzministerium Baden-Württemberg und das Bayerische Landesamt für Steuern bestätigt haben. Nach einer Abstimmung auf der Bund-Länder-Ebene gilt das bundesweit.
Sie kennen den Hintergrund: Leistungen, die Schulen unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, sind nach § 2b UStG prinzipiell ...