Erledigung der Hauptsache wegen nachträglicher Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte
Leitsatz
NV: Ändert der Gesetzgeber während eines Rechtsstreits ein Gesetz zu Gunsten des Klägers (hier: rückwirkende Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes a.F. für Termingeschäfte durch das Jahressteuergesetz 2024) und wird hierauf basierend dem Klagebegehren durch Erlass eines entsprechenden Bescheids abgeholfen, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Finanzamt aufzuerlegen.
Gesetze: FGO § 143 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1; EStG § 20 Abs. 6 Satz 5; EStG § 52 Abs. 28 Satz 25
Instanzenzug:
Gründe
1 Das Urteil des Finanzgerichts ist durch die Bekanntgabe des Abhilfebescheids zur Einkommensteuer für 2021 vom gegenstandslos geworden. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und nur noch durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
2 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO oder nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen ist. Denn die in § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgesehene Kostenfolge ergibt sich auch dann, wenn von § 138 Abs. 1 FGO ausgegangen wird. Ändert der Gesetzgeber —wie im Streitfall— während eines Rechtsstreits ein Gesetz zu Gunsten der Kläger und wird hierauf basierend dem Klagebegehren durch Erlass eines entsprechenden Bescheids abgeholfen, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) aufzuerlegen (vgl. , Rz 5, m.w.N.). Die Kläger und Revisionskläger hätten unter Berücksichtigung der Streichung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte durch das Jahressteuergesetz 2024 vom —JStG 2024— (BGBl. 2024 I Nr. 387), die in allen offenen Fällen Wirkung entfaltet (§ 52 Abs. 28 Satz 25 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. Art. 3 Nr. 25 Buchst. e Doppelbuchst. bb JStG 2024), in der Hauptsache obsiegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.280325.VIIIR11.24.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-89314