1. Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses i.S. des § 705 BGB ist es unschädlich, wenn ein Gesellschafter es übernimmt, den Betrieb der Gesellschaft im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft zu führen.
2. Das Merkmal der Mitunternehmerinitiative ist bei Betriebsführung durch einen Gesellschafter hinsichtlich der anderen Gesellschafter erfüllt, wenn diese alle maßgebenden Entscheidungen des Unternehmens der Gesellschaft miterörtern und mittragen.
3. Ist bei einer Personengesellschaft kein Gesellschaftsvermögen vorhanden, so trägt ein Gesellschafter Mitunternehmerrisiko, wenn er am laufenden Gewinn und Verlust und am Geschäftswert der Gesellschaft beteiligt ist und ihm die stillen Reserven seines Sonderbetriebsvermögens zuzurechnen sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 891 BFHE S. 308 Nr. 147, UAAAA-97982
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