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Miete | Verjährungsbeginn bei Rückerhalt der Mietsache vor Vertragsende
Für den Verjährungsbeginn ist der Rückerhalt der Mietsache auch dann maßgeblich, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist. Ein Anspruch kann daher bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.
Der Lauf der Verjährungsfrist wurde vorliegend durch den Einwurf der Schlüssel in den Hausbriefkasten des Vermieters in Gang gesetzt. Danach ist die für einen Rückerhalt erforderliche Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters i. S. eines Übergangs des unmittelbaren Besitzes jedenfalls im Zeitpunkt seiner Kenntnis von der vollständigen Besitzaufgabe der Mieterin und der eigenen Sachherrschaft eingetreten. Dass diese Änderung dem Vermieter aufgedrängt wurde, rechtfertige keine andere Beurteilung, so das Gericht. Denn die Mieterin habe keinen Zugang mehr zu den Mietr...