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BGH Beschluss v. - 6 StR 101/24

Instanzenzug: Az: 6 StR 101/24 Beschlussvorgehend LG Verden Az: 1 Ks 146 116/21

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.

2Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten einschließlich der mit den Gegenerklärungen vom und nachgeschobenen Ausführungen zur Sachrüge und zu den Verfahrensrügen in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, die Einwände der Revision jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

4Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat den Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht begründet hat. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist nicht vorgeschrieben; eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. , Rn. 15; , Rn. 6). Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung seines Revisionsvorbringens, zu dem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom im Einzelnen Stellung genommen hat. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht dazu zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 472/18, Rn. 2; vom – 1 StR 114/14, Rn. 6).

5Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , Rn. 6).

Bartel                        Feilcke                        Tiemann

        von Schmettau                 Arnoldi

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:170325B6STR101.24.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-89227