Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BMF-Schreiben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns
Was hat sich durch die Neuregelung geändert?
Durch [i]BMF, Schreiben v. 12.3.2025 - IV C 6 - S 2290-a/00012/001/037 NWB RAAAJ-87390 das Wachstumschancengesetz haben sich teilweise auch sehr positive Änderungen bei der Thesaurierungsbesteuerung (§ 34a EStG) ergeben. Nunmehr hat das BMF ein neues Anwendungsschreiben dazu herausgebracht. In dem Beitrag werden die wichtigsten Aussagen zur Neuregelung erläutert.
Erhöhung des begünstigungsfähigen Gewinns um Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag.
Anteilige Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ermittelt sich nicht nach der Beteiligungsquote.
Beginn des Zinslaufs erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG gestellt wurde.
I. Nicht entnommener Gewinn
[i]ESt, SolZ und GewSt mindern Thesaurierungsgewinn nicht mehrAufgrund der Neuregelung, die Gewerbesteuer sowie die Entnahmen für Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag als begünstigungsfähigen Gewinn anzusehen (§ 34a Abs. 2 EStG), ist im Schreiben des BMF ab der Rz. 12 eine umfangreiche Erläuterung zur Ermittlung des nicht entnommenen und damit begünstigungsfähigen Gewinns erfolgt.
1. Gewinndefinition, außerbilanzmäßige Änderungen sowie Entnahmen und Einlagen
Maßgeblich für die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG ist der Steuerbilanzgewinn und bei Mitunternehmerschaften deshalb die Summe aus der Gesamthands- sowie den Sonder- und Ergänzungsbilanzen.
Die außerbilanzmäßigen Zu- und Abrechnungen sind in diesen Beträgen „enthalten“ oder anders formuliert, grundsätzlich nicht relevant. Bisher nahm das alte BMF-Schreiben nur zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben Stellung. Eine inhaltliche Änderung ist damit aber nicht verbunden.
Ebenfalls unverändert ist der Abzug des positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 EStG. Zur Zurechnung der Entnahmen für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag siehe Abschnitt I.3.
[i]Betrachtung Entnahmen für Gesamthands- und Sonderbilanz vereinfacht die ErmittlungZu den Mitunternehmerschaften formuliert das neue BMF-Schreiben, die Zahlung von Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG führt „[...] nur dann zu einer Entnahme i. S. d. § 34a EStG, wenn die Zahlung in das Privatvermögen (z. B. auf ein privates Bankkonto des Mitunternehmers) erfolgt.“ Hierzu ist anzumerken, dass dies der Normal- und nicht der Ausnahmefall sein dürfte. Um den Vorgang systematisch zu vereinfachen, sollten die Entnahmen (und Einlagen) der Gesamthand und des Sonderbetriebsvermögens ermittelt und ohne weitere Besonderheiten behandelt werden. Hierbei ergibt sich ein identisches Ergebnis wie nach der Auffassung des BMF; irgendwelche Überlegungen sind aber ergänzend nicht notwendig.
2. Zurechnung Gewerbesteueraufwand
Das Gesetz definiert den nicht entnommenen (= begünstigungsfähigen) Gewinn seit der Gesetzesänderung „[...] vermehrt um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres.“ (§ 34a Abs. 2 Satz 1 EStG). [i]Zurechnung GewSt nach GuV – inkl. periodenfremde BeträgeDas BMF erläutert dazu in der Rz. 15, dass die Zurechnung auch dann erfolgt, wenn es sich um eine periodenfremde Gewerbesteuer handelt.
Außerdem wird deutlich formuliert, dass auf den Gewerbesteueraufwand abzustellen ist. Diese Klarstellung ist erfreulich, denn die Gesetzesbegründung, es handele sich dabei um die „gezahlte“ Gewerbesteuer war fehlerhaft, da nicht der gesetzlichen Formulierung entsprechend.