1. Halten mehrere, nicht vollständig auseinandergesetzte Erbengemeinschaften jeweils Bruchteile einer Bruchteilsgemeinschaft, so richten sich die Voraussetzungen für die Aufhebung der Gemeinschaft nicht nach den erbrechtlichen Auseinandersetzungsvorschriften, sondern nach den für die Bruchteilsgemeinschaft einschlägigen Regelungen.
2. Ein von den Bruchteilseigentümern im Rahmen eines sog. Familienvertrages vereinbartes Teilungsverbot für gemeinschaftliches Familienvermögen kann dem Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft dauerhaft entgegenstehen. Eine analoge Anwendung der 30-jährigen Höchstfrist des § 2044 Abs. 2 BGB kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
3. Bei der Beurteilung, ob ein zur Aufhebung der Gemeinschaft berechtigender wichtiger Grund im Sinne des § 749 Abs. 2 BGB vorliegt, sind im Rahmen der Abwägung neben den privaten Interessen der Parteien auch ein bestehendes öffentliches Interesse an der Wahrung der Gesamtheit - hier einer aus einer Vielzahl von historischen Gegenständen bestehenden Familiensammlung - zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): DAAAJ-89210
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