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BFH Urteil v. - IX R 206/84 BStBl 1986 II S. 747

Gesetze: BewG § 111 Nr. 2EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7EStG (1981) § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 3EStG (1981) § 22 Nr. 1 lit. a

Leitsatz

Beiträge eines Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorab entstandenen Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 1 lit. a EStG. Sie sind nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG im Rahmen der für Vorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG) abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 747
BFHE S. 176 Nr. 147,
WAAAA-97964

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