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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 11 V 1564/24 A(Gr,BG)

Gesetze: BewG § 247 Abs. 1 Satz 1; BewG § 247 Abs. 1 Satz 2

Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke: Anpassung des Bodenrichtwerts – Gesetzlicher Rahmen des § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG – Berücksichtigung weitergehender Vorgaben der lokalen Gutachterausschüsse – Begrenzung anrechenbarer Baulandflächen

Leitsatz

  1. Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts unbebauter Grundstücke durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG können individuelle Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks nur in dem von § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG vorgegebenen Rahmen berücksichtigt werden.

  2. Über diesen Rahmen hinausgehende Vorgaben der lokalen Gutachterausschüsse – wie die Begrenzung anrechenbarer Baulandflächen von bebauten Grundstücken auf die fünffache Gebäudegrundfläche - können daher der Wertermittlung nicht zugrunde gelegt werden.

Fundstelle(n):
FAAAJ-89137

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