Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke: Anpassung des
Bodenrichtwerts – Gesetzlicher Rahmen des § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG
– Berücksichtigung weitergehender Vorgaben der lokalen
Gutachterausschüsse – Begrenzung anrechenbarer Baulandflächen
Leitsatz
Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts unbebauter Grundstücke durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert
gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG können individuelle Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks
und des zu bewertenden Grundstücks nur in dem von § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG vorgegebenen Rahmen berücksichtigt werden.
Über diesen Rahmen hinausgehende Vorgaben der lokalen Gutachterausschüsse – wie die Begrenzung anrechenbarer Baulandflächen
von bebauten Grundstücken auf die fünffache Gebäudegrundfläche - können daher der Wertermittlung nicht zugrunde gelegt werden.
Fundstelle(n): FAAAJ-89137
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