Instanzenzug: LG Heilbronn Az: 8 KLs 156 Js 5894/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen:
Der Angeklagte ist von der Italienischen Republik nicht in der verfahrensgegenständlichen Strafsache, sondern – auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls – zur Vollstreckung einer in einem anderen Verfahren rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe ausgeliefert worden. Auf das Einhalten des Spezialitätsgrundsatzes hat der Angeklagte nicht verzichtet (§ 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 IRG). Der dadurch begründete Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz (§ 83h IRG; Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ‒ 2002/584/JI) führt – anders als bei mit Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, geschlossenen Auslieferungsübereinkommen (dazu etwa und vom – 1 StR 165/12) – nicht zu einem Verfahrenshindernis im Erkenntnisverfahren. Er hat vielmehr ein Vollstreckungshindernis sowie ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen (vgl. § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG) zur Folge (st. Rspr.; zuletzt mit umfassenden Nachweisen). Der Senat ist damit nicht an einer Sachentscheidung gehindert.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten nunmehr in Rechtskraft erwachsene Gesamtfreiheitsstrafe solange nicht vollstreckt werden darf, bis der Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz – etwa infolge eines von der Italienischen Republik auf ein Nachtragsersuchen erklärten Verzichts – geheilt worden ist.
Jäger Wimmer Leplow
Allgayer Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050325B1STR25.25.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-89045