Kumulative Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L
Leitsatz
War bei der Stufenzuordnung eines Beschäftigten die bei einem anderen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zu berücksichtigen, fließen diese Zeiten auch in die nach einer Wiedereinstellung durch den neuen Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erforderliche Ermittlung einer Stufe ein. Die nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L berücksichtigten Zeiten sind zu den bei dem neuen Arbeitgeber erworbenen Zeiten einschlägiger Berufserfahrung hinzuzurechnen.
Instanzenzug: Az: 58 Ca 12632/22 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 12 Sa 719/23 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung des Klägers nach seiner Einstellung.
2Der Kläger war zunächst seit dem als Hausmeister im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Freien Universität B (im Folgenden FU B) und damit in der mittelbaren Verwaltung des beklagten Landes tätig. In diesem Arbeitsverhältnis, das am endete, erhielt der Kläger seit September 2018 ein Entgelt aus der Stufe 5 seiner Entgeltgruppe 5 TV-L. Zum wechselte der Kläger in die unmittelbare Verwaltung des beklagten Landes, das bei dieser Einstellung durch das Bezirksamt L vertreten wurde. Dieses unbefristete Arbeitsverhältnis endete am . Vom bis zum sowie vom bis zum bestanden befristete Arbeitsverhältnisse des Klägers mit dem nunmehr durch das Bezirksamt N vertretenen beklagten Land. In allen drei Arbeitsverhältnissen war der Kläger jeweils als Hausmeister tätig. Das beklagte Land zahlte ihm durchgehend ein Entgelt aus der Stufe 5 seiner Entgeltgruppe.
3Seit dem , also nach einmonatiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, beschäftigt das beklagte Land den Kläger unbefristet als Schulhausmeister bei dem Bezirksamt P. Im Arbeitsvertrag vom ist, wie in den Arbeitsverhältnissen davor, die Anwendbarkeit ua. des TV-L in der jeweils gültigen Fassung vereinbart.
4Die maßgeblichen Regelungen zur Stufenzuordnung im TV-L lauten:
5Mit E-Mail vom fragte der Kläger beim beklagten Land an, ob „es mit meiner Eingruppierung geklappt hat? Bei Unterschreiben vom Vertrag stand E 5 Stufe 3, obwohl ich ja vorher E 5 Stufe 5 gehabt habe.“ Für die Monate September und Oktober 2022 zahlte das beklagte Land dem Kläger ein Arbeitsentgelt aus der Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 TV-L. Mit Schreiben vom teilte es dem Kläger mit, er werde aufgrund der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung in Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L der Stufe 3 zugeordnet. Dem lag eine Vergleichsberechnung zugrunde, wonach die Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, die zur Zuordnung zur Stufe 3 mit einer angebrochenen Stufenlaufzeit von sechs Monaten und einem Tag führe, für den Kläger günstiger sei als die Anwendung von Satz 3 dieser Bestimmung, nach der nur eine Zuordnung zur Stufe 3 ohne Berücksichtigung angebrochener Stufenlaufzeiten möglich sei. Eine Zuordnung zu der im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe nach § 16 Abs. 2a TV-L könne im Hinblick auf die einmonatige Unterbrechung der Beschäftigung nicht erfolgen. Ausgehend von dieser Berechnung nimmt das beklagte Land an, der Kläger steige am in die Stufe 4 seiner Entgeltgruppe auf.
6Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe nach der Einstellung im September 2022 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L der Stufe 5 seiner Entgeltgruppe zugeordnet werden müssen. Das beklagte Land habe bei der Einstellung zum ermessensfehlerfrei die gesamte Berufserfahrung des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der FU B nach § 16 Abs. 2a TV-L berücksichtigt. Daran sei es nunmehr gebunden. Jedenfalls erfasse § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L alle vom Vorarbeitgeber festgestellten Berufserfahrungszeiten. Wolle ein Arbeitgeber von der einmal vorgenommenen Stufenzuordnung abweichen, müsse er darlegen, dass diese fehlerhaft gewesen sei. Daran fehle es.
7Der Kläger hat zuletzt beantragt
8Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
9Es hat vorgetragen, es entziehe sich seiner Kenntnis, was der Zuordnung des Klägers zur Stufe 5 nach seinem Wechsel in die unmittelbare Landesverwaltung zugrunde liege. Ohnehin sei es an seine etwaigen vorherigen Ermessensentscheidungen nicht gebunden. Die Stufenzuordnung des Klägers bei seiner Einstellung zum sei unter Heranziehung der (Muss-)Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L erfolgt. Eine Kombination dieser Regelungen sei tariflich nicht vorgesehen. § 16 Abs. 2a TV-L sei wegen der Beschäftigungsunterbrechung vor der letzten Einstellung nicht anwendbar. Aus der fehlerhaft erfolgten Zahlung eines Entgelts aus der Stufe 5 für September und Oktober 2022 folge keine konkludente Einigung auf den Anspruch auf ein solches Entgelt. Nicht jeder Überzahlung komme Erklärungswert zu. Zudem habe der Kläger, wie sich aus seiner E-Mail vom ergebe, Kenntnis von der beabsichtigten Zuordnung zur Stufe 3 gehabt. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L sei ohnehin nicht einschlägig. Bei der Einstellung des Klägers zum habe es - unstreitig - keine Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung gegeben.
10Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Gründe
11Die Revision ist zulässig und begründet. Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, sondern an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
12I. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass das beklagte Land bei der Stufenzuordnung nach der erneuten Einstellung des Klägers zum an die in den früheren Arbeitsverhältnissen erfolgte Zuordnung zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 TV-L gebunden war. Im Rahmen seiner Zweitbegründung hat es zu Unrecht angenommen, dass das beklagte Land eine zugunsten des Klägers erfolgte Anerkennung förderlicher Zeiten unzulässig rückgängig machen wolle. Seine Feststellungen tragen diese Annahmen nicht. Das rügt die Revision mit Erfolg. Der Senat kann nicht selbst feststellen, ob der Kläger bei seiner Einstellung durch das beklagte Land zum der Stufe 5 seiner Entgeltgruppe zuzuordnen war. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
131. Das Landesarbeitsgericht hat zwar ohne Begründung, aber zutreffend angenommen, dass nach der Einstellung des Klägers zum eine erneute Stufenzuordnung erforderlich war. Es ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die für die Stufenzuordnung nach Einstellung zwingend zu beachtenden Regelungen über die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L nicht zu der vom Kläger angestrebten Zuordnung zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 TV-L führen. Bei Anwendung dieser Bestimmungen war der Kläger bei seiner Einstellung zum vielmehr der Stufe 4 seiner Entgeltgruppe mit einer angebrochenen Laufzeit von sechs Monaten zuzuordnen und steigt bei Einhalten der regulären Stufenlaufzeiten des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L erst am in die Stufe 5 seiner Entgeltgruppe auf.
14a) Die zwingend unter Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung vorzunehmende streitbefangene Stufenzuordnung zum kann nicht losgelöst von den vom beklagten Land bei den vorherigen Einstellungen des Klägers vorzunehmenden Stufenzuordnungen betrachtet werden. Bei der Zuordnung nach der ersten Einstellung des Klägers durch das beklagte Land zum war § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anzuwenden, weil der Kläger von der mittelbaren in die unmittelbare Landesverwaltung gewechselt war. Die FU B ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin [Berliner Hochschulgesetz - BerlHG] idF vom ) und war damit ein „anderer Arbeitgeber“ iSd. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L. Maßgeblich ist insoweit, dass es sich um unterschiedliche Rechtsträger und damit Anstellungsträger handelt. Deshalb war der Kläger am der Stufe 3 seiner Entgeltgruppe zuzuordnen. Die darüberhinausgehende einschlägige Berufserfahrung, die ihm die Tätigkeit bei der FU B unstreitig vermittelt hatte, wurde abgeschnitten. Die Stufenlaufzeit begann in der Stufe 3 neu zu laufen. Deshalb ist es in diesem Zusammenhang entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts unerheblich, dass der Kläger seit September 2018 von der FU B ein Entgelt aus der Stufe 5 seiner Entgeltgruppe erhalten hatte und ob diese Zahlungen zu Recht erfolgt sind.
15b) Bei den weiteren Einstellungen des Klägers durch das beklagte Land am , und war jeweils eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L erforderlich. Insoweit handelte es sich um Wiedereinstellungen, bei denen das beklagte Land lediglich durch unterschiedliche Behörden vertreten wurde, und damit um Einstellungen durch denselben Arbeitgeber iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Auch nahtlose Wiedereinstellungen nach Ablauf einer Befristung durch den bisherigen Arbeitgeber sind als Einstellung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L anzusehen und erfordern eine erneute Stufenzuordnung nach den Maßgaben des § 16 TV-L. Ausschlaggebend ist in diesem Regelungszusammenhang allein, dass ein rechtlich neues Arbeitsverhältnis begründet wird (st. Rspr. seit - Rn. 17 ff.; vgl. auch - Rn. 9 ff., BAGE 144, 263; zuletzt - Rn. 16 mwN, BAGE 178, 214). Daran hält der Senat fest. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Begriff des „Arbeitsverhältnisses“ unmissverständlich an das (jeweilige) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende Rechtsverhältnis (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort: Arbeitsverhältnis) und damit auf den einzelnen Arbeitsvertrag abgestellt. Ihr Regelungswille wird dadurch bestätigt, dass sie in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L ausdrücklich eine erneute Stufenzuordnung auch dann verlangt haben, wenn Beschäftigte über einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten Arbeitsverhältnis zum alten und neuen, mithin selben Arbeitgeber verfügen. Ein Verständnis, dass bei einer vereinbarten Anschlussbeschäftigung keine Einstellung iSd. § 16 TV-L vorliegt, scheidet daher aus (aA Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 16 Stand Januar 2015 Rn. 16d). Bei einem solchen Verständnis würden zudem Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten, wann eine „Anschlussbeschäftigung“ vereinbart ist und ob das auch bei kurzen Unterbrechungen wie der im vorliegenden Fall noch angenommen werden könnte.
16c) Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L hätte der Kläger bei der erneuten, nahtlosen Einstellung zum mit einer beim beklagten Land unstreitig seit dem erworbenen einschlägigen Berufserfahrung von zwei Jahren und anderthalb Monaten der Stufe 2 zugeordnet werden müssen. Bei der Einstellung zum führt die isolierte Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L abermals zur Zuordnung zur Stufe 2 und bei der Einstellung zum zur Zuordnung zur Stufe 3. Bei diesen beiden Einstellungen hätte wegen der erforderlichen gesetzeskonformen Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L unter Beachtung von § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die durch die Zuordnung zur Stufe 3 nicht verbrauchte restliche Zeit einschlägiger Berufserfahrung berücksichtigt werden müssen (vgl. - Rn. 18, 20, BAGE 144, 263). Eine Stufenzuordnung unter ausschließlicher Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L hätte demnach am zur Zuordnung des Klägers zur Stufe 3 mit einer angebrochenen Laufzeit von sechs Monaten für den Aufstieg in die Stufe 4 geführt, wie das beklagte Land zutreffend angenommen hat.
17d) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass eine solche isolierte Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bei der hier vorliegenden wiederholten Einstellung durch denselben Arbeitgeber zu zweckwidrigen Ergebnissen führt, wenn bei der Stufenzuordnung des Beschäftigten bei seiner ersten Einstellung durch diesen Arbeitgeber bereits einschlägige Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zwingend zu berücksichtigen war. Die zunächst noch mit höchstens drei Jahren bei der Stufenzuordnung berücksichtigte, bei einem anderen Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung würde dann bei späteren (Wieder-)Einstellungen endgültig verloren gehen und nicht mehr finanziell honoriert werden, weil sie in die Stufenzuordnung nicht mehr einfließt, obwohl sie dem Arbeitgeber weiter zugutekommt.
18aa) Das hat entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht zur Folge, dass auch die beim vorherigen „anderen“ Arbeitgeber iSd. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erworbene einschlägige Berufserfahrung uneingeschränkt erhalten bleiben muss. Es bleibt bei deren Kappung durch § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L, die wesentlicher Bestandteil des rechtskonformen Regelungskonzepts des § 16 Abs. 2 TV-L ist.
19bb) Die ineinandergreifenden und untrennbar zusammenhängenden Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L (vgl. Geyer ZTR 2020, 277 unter Ziffer 1) sind vielmehr beim Zusammentreffen von einschlägiger Berufserfahrung, die teils bei anderen Arbeitgebern iSd. Satzes 3 und teils bei demselben Arbeitgeber iSd. Satzes 2 erworben ist, kumulativ anzuwenden (noch offengelassen von - Rn. 18). Das ergibt die Auslegung dieser Bestimmung.
20(1) Bei der Auslegung von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L ist vorliegend nicht allein der Wortlaut der jeweiligen Regelung, sondern auch und vor allem deren Zweck und damit der tarifliche Gesamtzusammenhang maßgeblich. Nur aus diesem und nicht aus der isolierten Betrachtung von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L einerseits und § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L andererseits kann auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und die daraus folgende Konsequenz für die Stufenzuordnung gezogen werden, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Tarifregelung führt (vgl. - Rn. 12).
21(2) Der Senat hat schon entschieden, dass ungeachtet des im Singular erfolgten Bezugs auf „ein“ Arbeitsverhältnis in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L auch die in mehreren Arbeitsverhältnissen erworbene einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen ist und mit diesen Formulierungen nur eine Abgrenzung zu Dienst- und Werkverhältnissen bzw. eine Differenzierung zwischen dem „selben“ und einem „anderen“ Arbeitgeber erfolgen soll ( - Rn. 16; - 6 AZR 524/11 - Rn. 14, BAGE 144, 263).
22(3) Damit ist das Verhältnis von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L allerdings noch nicht abschließend geklärt. Dieses Verhältnis ergibt sich jedoch aus dem Zweck der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Ermittlung der Stufe und damit für die Höhe des Tabellenentgelts.
23(a) Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass sich Beschäftigte mit einer solchen Erfahrung schneller einarbeiten und ein höheres Leistungsvermögen aufweisen. Das honorieren sie mit einer Zuordnung zu einer höheren Stufe (grundlegend - Rn. 26; vgl. - Rn. 29, BAGE 166, 120; zum Zweck des Stufenaufstiegs vgl. - Rn. 21, BAGE 163, 257). Nach diesem Zweck ist für die Stufenzuordnung nach der Einstellung und den damit verbundenen Entgeltgewinn allein maßgeblich, ob die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung dem aktuellen Arbeitgeber unmittelbar zugutekommt. Ist das der Fall, ist sie bei der Stufenzuordnung in den von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Grenzen und damit insoweit entgeltsteigernd zu berücksichtigen (vgl. - Rn. 22).
24(b) Wird ein Beschäftigter, bei dessen Stufenzuordnung einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zwingend zu berücksichtigen war, von seinem Arbeitgeber ohne schädliche Unterbrechung für eine Tätigkeit wieder eingestellt, für die diese bei der ersten Einstellung in die Stufenzuordnung eingeflossene Berufserfahrung weiter einschlägig ist, kommt die Berufserfahrung der Ausübung der Tätigkeit des Beschäftigten und damit dem Arbeitgeber uneingeschränkt weiter zugute. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien diese Berufserfahrung gleichwohl nunmehr endgültig abschneiden wollten. Die zunächst nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L berücksichtigte und erhalten gebliebene einschlägige Berufserfahrung muss nach dem Regelungskonzept des § 16 Abs. 2 TV-L dann vielmehr weiterhin durch eine höhere Stufenzuordnung honoriert werden. Das wiederum bedingt ein Verständnis des Zusammenspiels von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L dahin, dass bei einem Wechsel aus dem Anwendungsbereich des Satzes 3 in den des Satzes 2 die nach diesen Normen zu berücksichtigende einschlägige Berufserfahrung auch in künftigen Arbeitsverhältnissen jeweils erhalten bleibt, sofern keine schädliche Unterbrechung vorliegt. In diesen Fällen ist daher zu der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L zu berücksichtigenden einschlägigen Berufserfahrung die ursprünglich nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L berücksichtigte einschlägige Berufserfahrung zu addieren. Im Ergebnis sind beide Regelungen kumulativ anzuwenden.
25(4) Für dieses Verständnis des Regelungswillens der Tarifvertragsparteien spricht auch, dass es eine anderenfalls in der Regelung angelegte, von § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG untersagte mittelbare Diskriminierung befristet Beschäftigter vermeidet. Zwar kann es, wie der Fall des Klägers zeigt, auch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu nahtlosen Wiedereinstellungen kommen. Das ist jedoch die Ausnahme. Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L ist auf befristet Beschäftigte zugeschnitten (vgl. - Rn. 34, BAGE 175, 14; Geyer ZTR 2020, 277 unter Ziffer 1). Diese sind von der Notwendigkeit der Stufenzuordnung nach Wiedereinstellungen und dadurch eintretenden Nachteilen für den weiteren Stufenaufstieg deshalb überproportional häufig betroffen (vgl. - Rn. 21, BAGE 144, 263). Dafür, dass die Tarifvertragsparteien bewusst (teilweise) gesetzwidrige Regelungen schaffen wollten, bedürfte es besonderer, hier nicht vorliegender Anhaltspunkte (vgl. zum aus diesem Gedanken entwickelten und in st. Rspr. angewandten Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen zuletzt - Rn. 69, BAGE 180, 108).
26(5) Für die streitbefangene Stufenzuordnung zum war demnach zunächst zu ermitteln, welcher Stufe der Kläger unter Heranziehung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L zuzuordnen war. Das war, wie ausgeführt (Rn. 16), die Stufe 3 mit einer angebrochenen Stufenlaufzeit von sechs Monaten. Die Unterbrechung von einem Monat zwischen dem 31. Juli und dem war nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L unschädlich. Darüber hinaus floss jedoch auch die nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L bei der Einstellung des Klägers am im Umfang von drei Jahren zu berücksichtigende, bei der FU B erworbene einschlägige Berufserfahrung weiter in die Stufenzuordnung ein. Deshalb war der Kläger unter Hinzurechnung dieser Zeit bei der Einstellung am mit einer gesamten anzuerkennenden einschlägigen Berufserfahrung von sechs Jahren und sechs Monaten der Stufe 4 mit einer angebrochenen Laufzeit von sechs Monaten zuzuordnen. Er steigt damit unter Zugrundelegung der regulären Stufenlaufzeiten des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L nach weiteren dreieinhalb Jahren und damit am in die Stufe 5 seiner Entgeltgruppe auf.
272. Soweit das Landesarbeitsgericht die Zuordnung des Klägers zur Stufe 5 seiner Entgeltgruppe bei der Einstellung zum aus der Bindung des beklagten Landes an von diesem zugunsten des Klägers getroffene Ermessensentscheidungen hergeleitet hat, ist es von einem unzutreffenden zeitlichen Anknüpfungspunkt für das Eingreifen der vorliegend in Frage kommenden tariflichen Ermessenstatbestände des § 16 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 2a TV-L ausgegangen. Zudem hat es den Anwendungsbereich der korrigierenden Rückstufung überdehnt.
28a) Das Landesarbeitsgericht hat bereits nicht berücksichtigt, dass die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber nur bei der Stufenzuordnung nach der ersten Einstellung des Beschäftigten die Ausübung des Ermessens nach § 16 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 2a TV-L ermöglicht haben.
29aa) Im Unterschied zu § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L haben die Tarifvertragsparteien die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht bei jeder „Einstellung“, sondern nur für „Neueinstellungen“ ermöglicht.
30(1) Neueinstellungen liegen dem Wortsinn nach nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor ( - Rn. 18; zustimmend Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil II § 16 Stand Juli 2023 Rn. 55; aA BeckOK TV-L/Felix Stand § 16 Rn. 139a iVm. Rn. 54). Darum können förderliche Zeiten nicht nur im laufenden Arbeitsverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden (so die der Entscheidung - zugrundeliegende Konstellation), sondern auch nicht bei späteren, wiederholten Einstellungen durch denselben Arbeitgeber, die eine erneute Stufenzuordnung erforderlich machen. Etwas Anderes kann allenfalls für Einstellungen nach Unterbrechungen, die nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L schädlich sind, gelten. Diese könnten als „Neueinstellung“ iSd. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu verstehen sein. Mit dieser Maßgabe schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts ( - Rn. 18) an und gibt seine dieser entgegenstehende Rechtsprechung, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vom Arbeitgeber anhand der aktuellen Bewerberlage jeweils neu zu prüfen seien ( - Rn. 24), auf.
31(2) Dieses Verständnis des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L führt nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung der von der Stufenzuordnung nach Neueinstellungen und damit verbundenen Entgeltnachteilen (Rn. 25) überproportional betroffenen befristet Beschäftigten. Bei ihnen bleibt wie bei den als Vergleichsgruppe heranzuziehenden Dauerbeschäftigten ( - Rn. 29, BAGE 144, 263) das einmal zu ihren Gunsten ausgeübte Ermessen für die Stufenzuordnung auch bei der nach einer späteren (Wieder-)Einstellung erneut erforderlichen Stufenzuordnung weiter wirksam. Das ergibt die gesetzeskonforme Auslegung (zu diesem Gebot Rn. 25) des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L.
32(a) Hat der Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung nach einer Einstellung förderliche Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L berücksichtigt, um Personalgewinnungsschwierigkeiten zu begegnen, hat er die dadurch erworbene Berufserfahrung als nützlich für die vom Beschäftigten zu verrichtende Tätigkeit anerkannt (vgl. - Rn. 31, BAGE 148, 217). Die Anerkennung hat zur Folge, dass der Beschäftigte derselben Stufe zugeordnet wird wie ein Beschäftigter, der entsprechende einschlägige Berufserfahrung aufweist. Im Unterschied zur Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L (dazu - Rn. 17 ff.) erhält der Beschäftigte, bei dem förderliche Zeiten bei der Stufenzuordnung berücksichtigt worden sind, kein außerhalb der Stufenschemata der §§ 16, 17 TV-L stehendes Entgelt. Er ist vielmehr von Beginn der Beschäftigung an voll in das Stufensystem dieser Regelungen integriert. Die anerkannten förderlichen Zeiten werden nach dieser Tarifsystematik Teil der vom Arbeitgeber mit der Stufenzuordnung honorierten Berufserfahrung. Ausgehend davon vollzieht sich der weitere Aufstieg in den Stufen bei diesem Arbeitgeber. In der Logik dieser Regelung liegt es aber auch, dass die in der Stufe, in die der Beschäftigte aufgrund der Anerkennung förderlicher Zeiten gelangt ist, ausgedrückte Berufserfahrung Teil der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bei künftigen Einstellungen durch denselben Arbeitgeber zu berücksichtigenden Berufserfahrung wird. Eine Zusicherung der Anerkennung förderlicher Zeiten in künftigen Arbeitsverhältnissen ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich (zu einer derartigen Notwendigkeit in einer besonderen Fallkonstellation - Rn. 62).
33(b) Ist nach einer Wiedereinstellung dieses Beschäftigten durch denselben Arbeitgeber eine neue Stufenzuordnung erforderlich, sind deshalb, falls eine iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L unschädliche Unterbrechung vorliegt, bei der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L vorzunehmenden Stufenzuordnung auch die anerkannten förderlichen Zeiten zu berücksichtigen, sofern sie der Arbeitsleistung des Beschäftigten im neuen Arbeitsverhältnis weiterhin zugutekommen, also die Wiedereinstellung für eine gleichartige Tätigkeit erfolgt. Im Ergebnis bleibt der Arbeitgeber dann wie bei einem unbefristet eingestellten vergleichbaren Beschäftigten an die bei der Stufenzuordnung nach der ersten Einstellung erfolgte Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung förderlicher Zeiten gebunden. Sie stehen wie bei der nach der Anerkennung erfolgten Stufenzuordnung weiterhin Zeiten einschlägiger Berufserfahrung gleich. Nur mit einem solchen Verständnis der Wirkung der Anerkennung förderlicher Zeiten in künftigen Arbeitsverhältnissen derselben Vertragsparteien lässt sich außerhalb von besonderen Konstellationen (zu einer derartigen Konstellation - Rn. 57 ff.) eine von § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG untersagte Diskriminierung befristet Beschäftigter vermeiden. Befristet Beschäftigte sind, wie ausgeführt (Rn. 25), von der Notwendigkeit der Stufenzuordnung nach Wiedereinstellungen überproportional häufig betroffen. Regelmäßig kämen deshalb nur befristet Beschäftigte in die Gefahr, bei weiteren Einstellungen immer wieder „von vorne anfangen“ (vgl. - Rn. 21, BAGE 144, 263) bzw. eine im ersten befristeten Arbeitsverhältnis erfolgte Anerkennung förderlicher Zeiten bei der nächsten Einstellung im Verhandlungswege sichern zu müssen. Das soll durch das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, dem die Annahme zugrunde liegt, befristet Beschäftigte hätten eine besonders schwache Verhandlungsposition und seien deshalb für ein Diktat der Arbeitsbedingungen durch einen überlegenen Vertragspartner besonders anfällig ( - Rn. 34), gerade verhindert werden.
34bb) Auch die Anerkennung von Stufen nach § 16 Abs. 2a TV-L kann nur bei der ersten Einstellung erfolgen. Das beklagte Land ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Anwendung des § 16 Abs. 2a TV-L bei der streitbefangenen Stufenzuordnung zum deswegen ausschied, weil zwischen dem letzten und dem aktuellen Arbeitsverhältnis eine Unterbrechung von einem Monat lag. Es hat jedoch übersehen, dass der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2a TV-L von vornherein nur bei der Einstellung zum eröffnet war, so dass es auf den unmittelbaren Anschluss des aktuellen Arbeitsverhältnisses an das davor nicht mehr ankam.
35(1) § 16 Abs. 2a TV-L ist eine abschließende Spezialregelung zu § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 TV-L (vgl. - Rn. 47), die die Mobilität und den Arbeitskräfteaustausch zwischen verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes erleichtern soll ( - Rn. 13). Welche anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber unter den Anwendungsbereich der Norm fallen, ergibt sich aus dem Verweis auf § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TV-L. Nach Wortlaut und Zweck des § 16 Abs. 2a TV-L ist dessen Anwendungsbereich damit nur eröffnet, wenn der Beschäftigte von einem anderen Arbeitgeber zum aktuellen Arbeitgeber gewechselt ist. Dieser kann den Beschäftigten dann einer höheren Stufe zuordnen, als es § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zulässt. Daneben bleibt, wie die Tarifvertragsparteien in § 16 Abs. 2a Halbs. 2 TV-L klargestellt haben, auch die Anerkennung förderlicher Zeiten und damit die Zuordnung zu höheren Stufen als der im bisherigen Arbeitsverhältnis „erworbenen“ möglich. Bei der (wiederholten) Einstellung zuvor befristet Beschäftigter durch den bisherigen Arbeitgeber scheidet die Anwendung des § 16 Abs. 2a TV-L dagegen aus ( - Rn. 13).
36(2) Allerdings wirkt die bei der Stufenzuordnung nach der ersten Einstellung erfolgte Berücksichtigung der bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen Stufe auch bei einer nach weiteren Einstellungen durch denselben Arbeitgeber erforderlichen Stufenzuordnung, die nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L vorzunehmen ist, fort.
37(a) Eine nochmalige Anerkennung der erworbenen Stufe in späteren Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber ist zwar, wie ausgeführt, nicht möglich. Dem Arbeitgeber kommt bei der Stufenzuordnung nach der Begründung weiterer Arbeitsverhältnisse keinerlei Entscheidungskompetenz nach § 16 Abs. 2a TV-L und damit insoweit keinerlei Ermessensausübung mehr zu.
38(b) Gleichwohl ist der Arbeitgeber bei nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfolgenden Stufenzuordnungen nach weiteren Einstellungen des Beschäftigten ohne schädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L im Ergebnis weiterhin an die einmal durch ihn erfolgte Anwendung des § 16 Abs. 2a TV-L gebunden. Das ergibt sich aus der Tarifsystematik.
39(aa) Der Arbeitgeber kann nach § 16 Abs. 2a TV-L die „erworbene“ Stufe anerkennen. Die Stufe ist „erworben“, wenn der Beschäftigte ihr tarifgerecht zugeordnet war (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil II § 16 Stand Mai 2012 Rn. 68 f.). Das setzt grds. voraus, dass die Stufenlaufzeit im vorherigen Arbeitsverhältnis absolviert und zur Zuordnung zu der Stufe geführt hat. Beruht diese Zuordnung allerdings auf einer Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit, ist auch die in solcher Weise tarifgerecht erworbene Stufe zu berücksichtigen (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 16 Stand Januar 2010 Rn. 24f; Breier/Dassau TV-L Teil B 1 § 16 Stand März 2024 Rn. 243 ff.). Gleiches gilt, wenn der Beschäftigte vom früheren Arbeitgeber aufgrund der Anerkennung förderlicher Zeiten einer bestimmten Stufe zugeordnet und mit diesen Zeiten in das Stufensystem der §§ 16, 17 TV-L voll integriert war (vgl. Rn. 32). § 16 Abs. 2a TV-L lässt schließlich auch die teilweise Anerkennung der erworbenen Stufe zu. Darum können auch angebrochene Stufenlaufzeiten berücksichtigt werden (vgl. - Rn. 33; Fieberg aaO).
40(bb) Nach dieser Tarifsystematik wird die erworbene Berufserfahrung, die in einer tarifgerechten Zuordnung zu einer Stufe iSd. § 16 Abs. 3 TV-L Niederschlag gefunden hat, bei einer Anerkennung nach § 16 Abs. 2a TV-L ebenso wie die Berufserfahrung, die als förderlich anerkannt worden ist (Rn. 31 f.), Teil der vom neuen Arbeitgeber mit der Stufenzuordnung honorierten Berufserfahrung. Auch die in der berücksichtigten „erworbenen“ Stufe ausgedrückte Berufserfahrung wird darum Teil einer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bei künftigen Einstellungen zu berücksichtigenden einschlägigen Berufserfahrung. Bei der in künftigen Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erforderlichen Stufenzuordnung ist dann die „erworbene“ Stufe in Zeiten einschlägiger Berufserfahrung umzurechnen.
41b) Das Landesarbeitsgericht hat zudem den Anwendungsbereich der korrigierenden Rückstufung (dazu grundlegend - Rn. 14 ff., BAGE 148, 217) überdehnt und darum seine Entscheidung zu Unrecht auf die für diese Rückstufung geltende spezifische Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gestützt.
42aa) Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass das beklagte Land bei der Stufenzuordnung nach der Einstellung des Klägers zum förderliche Zeiten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L anerkannt hat. Insoweit kommt daher eine korrigierende Rückstufung nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht.
43bb) Eine Anerkennung förderlicher Zeiten bei der streitbefangenen Stufenzuordnung zum war durch § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht mehr eröffnet (Rn. 29 f.). Sollte das beklagte Land, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, gleichwohl bei dieser Einstellung förderliche Zeiten anerkannt haben, läge zwingend ein Irrtum über die Tatbestandsvoraussetzung der „Neueinstellung“ vor, den das beklagte Land durch Rückstufung korrigieren könnte (vgl. - Rn. 17 f., BAGE 148, 217). Insoweit rügt die Revision jedoch zutreffend, dass das Landesarbeitsgericht zu Unrecht allein aus der Zahlung eines Entgelts aus der Stufe 5 im September und Oktober 2022 an den Kläger auf eine solche Anerkennung und die darin liegende, für den Kläger erkennbare Ermessensausübung sowie auf die daraus folgende Anwendung der spezifischen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückstufung geschlossen hat. Soweit es sich dabei auf die Entscheidung des Senats vom (- 6 AZR 1008/12 - Rn. 25, aaO) gestützt hat, hat es dessen Ausführungen missverstanden. Dafür, ob nach dem objektiven Empfängerhorizont des Beschäftigten die Ausübung von Ermessen vorliegt, kommt es nicht allein auf die (wiederholte) Zahlung einer bestimmten Vergütung an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschäftigte nach den Gesamtumständen bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt darauf schließen darf, dass nicht nur eine tatsächliche Handlung des Arbeitgebers vorliegt, sondern dieser Ermessen ausüben will, also eine Willenserklärung vorliegt. Nur dann kann dieser von einem Angebot des Arbeitgebers durch schlüssiges Verhalten ausgehen, die er durch die Arbeit zu den ihm angetragenen Vertragsbedingungen annimmt ( - Rn. 24 f., aaO). Das war im der Entscheidung vom zugrundeliegenden Fall zu bejahen. Zum einen war dem Beschäftigten im Bewerbungsverfahren signalisiert worden, seine Berufserfahrung könne bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (vgl. die Feststellung der Vorinstanz - juris-Rn. 4). Zum anderen hatte er nach Begründung des Arbeitsverhältnisses einen Ausdruck aus dem Personalverwaltungssystem erhalten, aus dem sich ergab, dass der Stufenzuordnung die Anerkennung förderlicher Zeiten zugrunde lag ( - Rn. 4, aaO). Vergleichbare Umstände, die den Schluss des Klägers erlaubten, die erfolgten Zahlungen dokumentierten, dass das beklagte Land von einem Ermessen zugunsten des Klägers habe Gebrauch machen wollen und ihn deshalb nach seiner Einstellung zum einer höheren Stufe habe zuordnen wollen, als es bei Anwendung der zwingenden Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L möglich war, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Insbesondere hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, warum der Kläger ungeachtet der ihm ausweislich seiner E-Mail vom bekannten beabsichtigten Zuordnung zur Stufe 3 ab dem die Zahlung eines Entgelts aus der Stufe 5 als Angebot zur Gewährung dieser Stufe verstehen durfte.
44II. Das Landesarbeitsgericht wird daher im weiteren Verlauf des Verfahrens den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag geben müssen. Insoweit sowie bei der Würdigung des neuen Vorbringens der Parteien wird es Folgendes zu beachten haben:
451. Nach den allgemeinen Regelungen trägt im Zivilprozess jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für die Normen, die ihr günstig sind. Darum ist der Kläger darlegungspflichtig dafür, dass er einer höheren als der Stufe 4 zuzuordnen ist, in die er unter Berücksichtigung seiner unstreitigen einschlägigen Berufserfahrung nach den zwingend - vorliegend kumulativ - anzuwendenden Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L gelangen würde (Rn. 26).
462. Der von ihm angestrebten Stufe 5 ist der Kläger nach dem bisherigen Vortrag der Parteien nur zuzuordnen, wenn das beklagte Land zugunsten des Klägers bei dessen erster Einstellung zum von einem der Ermessenstatbestände in § 16 Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 2a TV-L Gebrauch gemacht hat. Auch für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelungen und für eine unter Zugrundelegung einer dieser Normen erfolgte Ermessensausübung trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Die unstreitig erfolgte jahrelange Zahlung eines Entgelts aus der Stufe 5 genügt zur Darlegung einer Ermessensausübung nicht (Rn. 43). Auch der jahrelange Ausweis eines Entgelts aus der Stufe 5 in den dem Kläger erteilten Entgeltabrechnungen entbindet diesen nicht von seiner Darlegungslast. Die nach § 108 GewO zu erteilenden Abrechnungen sind regelmäßig lediglich Wissenserklärungen, nicht aber rechtsgestaltende Willenserklärungen und daher grundsätzlich weder abstrakte noch deklaratorische Schuldanerkenntnisse. Sie geben nur die Höhe der aktuellen Vergütung wieder und dokumentieren den konkret abgerechneten Lohn. Der Beschäftigte kann ihnen jedoch nicht entnehmen, dass der Arbeitgeber mit den darin ausgewiesenen Angaben die Rechtslage ändern will (vgl. (A) - Rn. 39). Darum ist der Arbeitgeber durch die Angaben in den von ihm erteilten Abrechnungen ohne besondere Umstände, die vom Beschäftigten darzulegen sind, nicht daran gehindert, die künftige Zahlung zu verweigern und überzahlte Beträge zurückzufordern (vgl. - Rn. 30; Schaub ArbR-HdB/Linck 20. Aufl. § 71 Rn. 15).
47a) Allerdings trifft das beklagte Land insoweit eine sekundäre Behauptungslast, soweit dem an sich darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht bekannt ist, welche Erwägungen und Subsumtionsvorgänge seiner Stufenzuordnung zum zugrunde lagen. Umgekehrt ist es dem beklagten Land möglich und zumutbar, nähere Angaben zu den von ihm vorgenommenen Stufenzuordnungen zu machen. Von ihm kann daher der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden. Genügt es dieser sekundären Darlegungslast, trifft den Kläger wieder die volle Darlegungs- und Beweislast. Kommt es ihr nicht nach, gilt die Behauptung des Klägers, das beklagte Land habe bei der Stufenzuordnung zum die gesamte bei der FU B erworbene Berufserfahrung des Klägers berücksichtigt, iSv. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (zu den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast sh. - Rn. 67 ff.; - 6 AZR 522/17 - Rn. 37, BAGE 164, 168).
48b) Die bisher allein erfolgte Erklärung des beklagten Landes mit Nichtwissen über die Gründe der Zuordnung des Klägers zur Stufe 5 bei seiner Einstellung zum ist unbeachtlich. Ein solches Bestreiten ist unzulässig, wenn die Partei erklärungspflichtig ist, wofür auch das Bestehen einer sekundären Behauptungslast ausreicht, und substantiierten Gegenvortrag halten kann. Dabei muss sich die Partei durch Erkundigungen das für solchen Vortrag erforderliche Wissen verschaffen, sofern die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich liegen. Über solche Umstände kann sie sich nur dann mit Nichtwissen erklären, wenn sie in ihrem Zuständigkeitsbereich ohne Erfolg Erkundigungen über das Verhalten von Personen angestellt hat, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (vgl. - Rn. 27). Diese Grundsätze gelten auch für große Personalverwaltungen wie die des beklagten Landes.
49c) Die spezifische Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückstufung, auf die sich das Landesarbeitsgericht entscheidungserheblich gestützt hat, kommt dagegen erst zum Tragen, wenn feststeht, dass das beklagte Land bei der Einstellung des Klägers zum von einem Ermessenstatbestand zugunsten des Klägers Gebrauch gemacht hat. In einem wie hier vorliegenden Streit darüber, welche tariflichen Regelungen der Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung überhaupt herangezogen hat, befreit diese spezifische Darlegungs- und Beweislast den Beschäftigten nicht davon, vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass eine für ihn günstige Ermessensregelung zur Anwendung gelangt ist. Insoweit kommen ihm nur die Regeln der sekundären Behauptungslast zugute.
50d) Deshalb wird im weiteren Verfahren zunächst das beklagte Land substantiiert vortragen müssen, welche Stufenzuordnungsregelungen es bei den verschiedenen Stufenzuordnungen des Klägers seit seiner ersten Einstellung zum angewandt hat. Insofern wird es die aktenkundigen Subsumtionen unter die tariflichen Tatbestände und die bezüglich der Stufenzuordnung ggf. gegenüber der Personalvertretung erteilten Informationen in den Rechtsstreit einführen müssen. Sofern es sich ausschließlich auf eine fehlerhafte Anwendung der zwingenden Bestimmungen zur Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L stützen sollte, muss der Kläger darlegen, warum aus seiner Sicht das beklagte Land zu seinen Gunsten Ermessen ausgeübt hat. Erst wenn ihm das gelingt, muss das beklagte Land, sofern es eine korrigierende Rückstufung vornehmen will, nach der dann geltenden spezifischen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast darlegen und ggf. beweisen, dass und welche Fehler bei der Stufenzuordnung des Klägers auf der Tatbestandsebene erfolgt sind. Sollte es sich dagegen lediglich von einer bei der ersten Einstellung des Klägers erfolgten Ermessensausübung lösen wollen, wäre ihm insoweit der Weg der korrigierenden Rückstufung versperrt und eine Vertragsänderung erforderlich ( - Rn. 17 ff., BAGE 148, 217).
513. Gelingt dem Kläger der Nachweis einer Ermessensausübung zu seinen Gunsten durch das beklagte Land bei seiner Einstellung zum nicht und gelingt umgekehrt dem beklagten Land der Nachweis, dass der Stufenzuordnung des Klägers zum die irrtümliche Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L statt des Satzes 3 dieser Bestimmung zugrunde lag, kann es dieses fehlerhafte Subsumtionsergebnis auch noch bezogen auf die Einstellung zum durch einseitige Rückstufung korrigieren ( - Rn. 15, BAGE 148, 217). Das beklagte Land könnte dann die Stufe des Klägers, ausgehend von der tarifgerechten Zuordnung zur Stufe 3 seiner Entgeltgruppe zum , neu berechnen.
524. Sofern sich aus dem weiteren Parteivortrag eine Anerkennung der vom Kläger bei der FU B erworbenen Stufe nach § 16 Abs. 2a TV-L bei seiner Einstellung zum ergeben sollte, bedarf es insoweit weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, welche Stufe der Kläger bei der FU B im tariflichen Sinn „erworben“ hat, die es - von seinem rechtlichen Ansatzpunkt konsequent - nicht getroffen hat.
53Hätte der Kläger am bei seiner Einstellung durch die FU B keine einschlägige Berufserfahrung besessen, hätte er der Stufe 1 zugeordnet werden müssen. Im Zeitpunkt seiner ersten Einstellung durch das beklagte Land am hätte er sich dann unter Zugrundelegung der regulären Stufenlaufzeiten erst in der Stufe 4 seiner Entgeltgruppe befunden. Die Stufe 5 wäre nur dann „erworben“ iSd. § 16 Abs. 2a TV-L, wenn der Kläger entweder aufgrund einschlägiger Berufserfahrung oder der Anerkennung förderlicher Zeiten bereits bei seiner Einstellung von der FU B tarifgerecht nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L einer höheren Stufe als der Eingangsstufe zugeordnet worden wäre oder wenn die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die Stufe 4 oder 5 von der FU B leistungsabhängig verkürzt worden wäre. Für eine solche tarifgerechte Zuordnung zur Stufe 5 seiner Entgeltgruppe durch die FU B im Zeitpunkt seiner Einstellung durch das beklagte Land ist der Kläger darlegungspflichtig. Die Stufenzuordnungsvorgänge bei der FU B als eigenständiger Körperschaft des öffentlichen Rechts sind nicht mehr Teil der eigenen Wahrnehmung des beklagten Landes und unterliegen darum weder seiner sekundären Behauptungslast noch einer Erkundigungspflicht. Sollte dem Kläger dieser Nachweis nicht gelingen, wäre im Falle einer Anerkennung der erworbenen Stufe durch das beklagte Land bei der Einstellung zum eine korrigierende Rückstufung in die Stufe 4 (ggf. mit angebrochener Stufenlaufzeit von 7,5 Monaten) durch das beklagte Land mit Rückwirkung zum und Neuberechnung des Stufenlaufs ab diesem Zeitpunkt möglich.
545. Sollte sich nicht mehr aufklären lassen, welche Entscheidungen des beklagten Landes der Stufenzuordnung des Klägers nach seiner Einstellung zum zugrunde lagen, ist in einer solchen non-liquet-Situation nach Beweislastgrundsätzen zulasten des Klägers als Beweispflichtigem zu entscheiden. Dann müsste der Kläger bei der streitbefangenen Stufenzuordnung nach seiner Einstellung zum der Stufe 4 mit einer angebrochenen Laufzeit von sechs Monaten zugeordnet werden (Rn. 26).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.6AZR108.24.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-89038