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BSG Beschluss v. - B 7 AS 225/24 BH

Gründe

1Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

2In dem Verfahren, in dem die Klägerin geltend macht, einen Anspruch auf Ausstellung eines Bildungsgutscheins für einen MS Office Expert Kurs zu haben, sind Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erkennen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Fragestellungen, die darüber hinausgehen, ob der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistungen zur Weiterbildung nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB II iVm § 81 Abs 1 SGB III im konkreten Einzelfall der Klägerin ermessensfehlerfrei verneint hat, sind unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin und nach Aktenlage nicht zu erkennen. Auch für eine Divergenz ist nichts ersichtlich.

3Schließlich wird ein Rechtsanwalt auch nicht mit Erfolg Verfahrensmängel rügen können. Insbesondere hat das LSG ohne Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden. Das Gericht entscheidet nach § 124 Abs 1 SGG, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Mündlichkeit enthält § 124 Abs 2 SGG. Danach kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Als Prozesshandlung muss die Einverständniserklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos sein (vgl zB - juris RdNr 17 mwN). Ausweislich des Sitzungsprotokolls für den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am haben die Klägerin und die Vertreterin des Beklagten übereinstimmend das Einverständnis zu einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Zwar hat die Klägerin nach einem nachfolgenden Wortwechsel mit der Beklagtenvertreterin erklärt, ihr Einverständnis "zurückzunehmen". Der Widerruf einer solchen Prozesshandlung kann jedoch nur wirksam erfolgen, bis die Erklärungen der übrigen Beteiligten bei Gericht eingegangen sind (vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 124 RdNr 3d mwN), war mithin wegen der zuvor abgegebenen Erklärung der Vertreterin der Beklagten nicht mehr möglich. Eine Veränderung der Prozesslage, die zum Wirksamkeitsverlust der Erklärung geführt hätte (vgl auch insoweit Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 124 RdNr 3e mwN), ist bis zur Entscheidung des Gerichts am nicht eingetreten.

4Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5Die von der Klägerin ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:050225BB7AS22524BH0

Fundstelle(n):
QAAAJ-88974