Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Reichweite der Überprüfungsbefugnis einer Behörde im Einspruchsverfahren
Wird ein Steuerbescheid über Alkopopsteuer mit dem Einspruch angefochten, ist die Überprüfungsbefugnis der Behörde gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO auf den im Steuerbescheid angegebenen Lebenssachverhalt beschränkt, sodass die Festsetzung der Alkopopsteuer nicht nachträglich auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt werden darf.
I. Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Getränke herstellt und abfüllt. Sie bezog aus dem EU-Ausland eine alkoholhaltige Getränkemischung („Compound“) in Tanks, füllte diesen in Flaschen ab und tätigte Lieferungen ins EU-Ausland. Das Hauptzollamt (HZA) setzte gegenüber der Klägerin Alkopopsteuer mit der Begründung fest, dass Alkopops aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken bezogen wurden. Das HZA konstatierte, dass selbst wenn man zu der Auffassung gelangte, bei dem Compound handele es sich nicht um einen Alkopop, sei spätestens mit dem Abfüllen des Compounds in Flaschen ein Alkopop entstanden. Die Klägerin legte Einspruch ein, woraufhin das HZA einen geänderten Steuerbescheid erließ, in dem die Steuerfestsetzung nunmehr damit begründet wurde, dass die Alkopopsteuer erst mit dem...