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Verlustrücktrag bei Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung
§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG steht auch dem Ausgleich von positiven Einkünften, die der übertragende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielt hat, mit einem Verlustrücktrag des übernehmenden Rechtsträgers aus dem Folgejahr entgegen.
I. Sachverhalt
Die Klägerin/Revisionsbeklagte firmierte ursprünglich als A GmbH. Mit Verschmelzungsvertrag vom xx.8.2013 wurde die ehemalige B GmbH (übertragende Gesellschaft) rückwirkend zum auf die Klägerin als übernehmende Gesellschaft verschmolzen und am yy.9.2013 im Handelsregister eingetragen. Die übernehmende Gesellschaft wurde in B GmbH umfirmiert. Zum war für die Klägerin ein verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer von 1.565.286 € festgestellt worden, wovon nach Anwendung von § 8 c KStG nur noch ein Betrag von 918.979 € für die Verlustverrechnung zur Verfügung stand. Im Streitjahr 2013 belief sich der GdE der Klägerin auf 900.773 €.
Im Wege zeitanteiliger Aufteilung ging die Klägerin davon aus, dass ein Teilbetrag von 631.862 € noch von der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum ( bis yy.9.2013) erzielt worden sei und der Restbetrag von 268.911 € auf die Zeit nach dem handelsrechtlichen Wirksam...