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Nr. 12 vom Seite 9

Besteuerung von Abfindungen nach dem DBA-Frankreich 1959/2001 – Grenzgängerregelung

Dr. Geserich

Dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland betreffend eine Entschädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 steht jedenfalls – soweit die Abfindung auf die Zeit entfällt, in der der (damals unbeschränkt steuerpflichtige) Arbeitnehmer im Inland gewohnt und gearbeitet hat – die sogenannte Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001 nicht entgegen.

I. Sachverhalt

Strittig ist, ob dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Abfindungen von Grenzgängern nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich zusteht und die Regelung eine aktive Tätigkeit und eine zeitliche Kongruenz zwischen Tätigkeit und Zahlung voraussetzt.

Der Kläger hatte bis zum seinen Wohnsitz im Inland, danach ausschließlich in Frankreich. Seine Einkünfte bezog er in der Zeit von 1995 bis 2015 aus einem inländischen Arbeitsverhältnis mit Abzug der LSt durch den Arbeitgeber. Ab 2005 stellte das FA den Kläger als sogenannter Grenzgänger gemäß Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001 von der deutschen Lohnsteuer frei und die Einkünfte wurden in Frankreich der Einkommensbesteuerung unterworfen. Nach Ausscheiden...