Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Betriebsrente - Absetzbeträge - COVID-19-Pandemie - Mehrbedarf - Schutzmasken - Selbsttests
Gesetze: § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11b SGB 2, § 21 Abs 6 SGB 2, § 70 SGB 2, § 82 Abs 4 SGB 12, § 82 Abs 5 SGB 12
Instanzenzug: SG Gelsenkirchen Az: S 38 AS 487/21 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 6 AS 1306/22 Urteil
Tatbestand
1Die Beteiligten streiten über höheres Alg II von Dezember 2020 bis November 2021. Insbesondere begehrt der Kläger Absetzungen von einer ihm gezahlten Betriebsrente vor deren Berücksichtigung als Einkommen. Ferner geht es um durch die COVID-19-Pandemie bedingte Bedarfe.
2Der 1960 geborene alleinstehende Kläger bezieht seit Juni 2020 eine monatliche Betriebsrente als Leistung der betrieblichen Altersversorgung iHv 203,37 Euro netto. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag aus November 2020 bewilligte ihm das beklagte Jobcenter Alg II für Dezember 2020 bis November 2021 iHv monatlich 660,87 Euro (Bescheid vom ). Der Beklagte berücksichtigte dabei den Regelbedarf iHv 432 Euro sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlich anfallender Höhe. Das Einkommen aus der Betriebsrente rechnete er abzüglich der Versicherungspauschale auf den Regelbedarf an. Wegen der Anrechnung der Betriebsrente legte der Kläger Widerspruch ein. Der Beklagte bewilligte während des Widerspruchsverfahrens ab Januar 2021 höheres Alg II aufgrund der Erhöhung der Regelbedarfe und infolge einer Mieterhöhung (Änderungsbescheid vom ). Den Widerspruch vom wies er zurück (Widerspruchsbescheid vom ).
3Am begehrte der Kläger 20 FFP2-Masken wöchentlich als Sachleistung oder als Geldleistung iHv 129 Euro monatlich. Den Zeitpunkt eines Beginns entsprechender Leistungen beschränkte er dabei nicht. Die Zahlung von weiterem Alg II wegen der Masken lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom ), weil der Kläger nichts vorgetragen habe, was einen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf gemäß § 21 Abs 6 SGB II rechtfertigen würde, der nicht bereits durch andere Leistungen gedeckt werde. Nach § 1 Abs 1 und § 2 Schutzmaskenverordnung hätten alle Bezieher von Alg II bis zum Ablauf des einen Anspruch auf einmalig zehn kostenlose FFP2-Masken. Des Weiteren würden an alle Bedürftigen in seinem Zuständigkeitsbereich kostenlos zusätzliche Masken verteilt.
4Mit am beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom machte der Kläger geltend, ihm seien wöchentlich "ab sofort" bis zur erfolgreichen Impfung sieben kostenfreie Selbsttests, alternativ der entsprechende Mehrbedarf iHv 35 Euro je Woche zur Verfügung zu stellen. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom ). Die beantragte Leistung erfülle nicht die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II.
5Mit Bescheid vom bewilligte der Beklagte dem Kläger die gesetzlich vorgesehene "Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie" iHv 150 Euro, die mit dem Alg II für Mai 2021 ausgezahlt wurde.
6Wegen eines Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung hob der Beklagte die vorangegangenen Bewilligungen für August 2021 teilweise auf und bewilligte nur noch Alg II iHv 592,55 Euro (Änderungsbescheid vom ).
7Mit seiner bereits am beim SG erhobenen Klage hat der Kläger höhere Ansprüche auf Alg II für Dezember 2020 bis November 2021 ohne Anrechnung der Betriebsrente geltend gemacht. Das SG hat die Klage abgewiesen und hierbei über die Bescheide vom und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom entschieden (Urteil vom ). Vor dem LSG hat der Kläger sein Begehren auf die Gewährung höherer Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ohne Anrechnung der Betriebsrente beschränkt. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ). Gegenstand des Verfahrens seien auch die Bescheide vom und , die vom Regelbedarf prozessual nicht trennbare (etwaige) Mehrbedarfe regelten. Nicht in das Verfahren einbezogen sei der Bescheid vom . Bei der Einmalzahlung handele es sich um einen eigenständigen, von den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB II zu unterscheidenden Leistungsanspruch. Nicht mehr zu entscheiden sei aufgrund der (zulässigen) Berufungsbeschränkung über die Änderungsbescheide vom und , da bzw soweit diese die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung beträfen. Die Betriebsrente sei weder unmittelbar über Vorschriften des SGB II berücksichtigungsfrei noch seien § 82 Abs 4 und 5 SGB XII entsprechend anzuwenden. Es bestünden nachvollziehbare Gründe, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Anrechnung von Betriebsrenten im SGB XII abzusehen, nicht aber im SGB II. Bedarfe wegen der Masken und der Schnelltests seien nicht unabweisbar, weil der Kläger einen konkreten Bedarf nicht dargestellt und glaubhaft gemacht habe. Es habe andere Möglichkeiten einer ausreichenden Versorgung mit Masken und Tests gegeben.
8Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger ua eine Verletzung des § 11b SGB II und begehrt die analoge Anwendung des § 82 Abs 4 SGB XII. Die Vorschriften der Einkommensanrechnung im SGB II und SGB XII seien prinzipiell wesensgleich und unterschieden sich nur in Nuancen. Seine Lebensplanung habe vorgesehen, vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Dazu habe er mit der zusätzlichen Betriebsrente gerechnet und sonstige - nicht mehr vorhandene - Vermögenswerte angesammelt. Er werde gegenüber Beziehern ausländischer Altersrenten benachteiligt.
9Der Kläger beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom und des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom für Dezember 2020 sowie vom für Januar bis Juli und September bis November 2021, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom , für die Zeit ab dem in der Fassung des Bescheids vom sowie vom für August 2021 hinsichtlich der Regelbedarfe und der Mehrbedarfe abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm insoweit für Dezember 2020 bis November 2021 weiteres Alg II ohne Anrechnung der Betriebsrente zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
11Bei nach dem SGB II Leistungsberechtigten liege der Fokus auf der Minderung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Eine Privilegierung der Betriebsrente stehe diesem Ziel entgegen.
Gründe
12Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Senat vermochte im konkreten Fall keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II zu erkennen. Das Einkommen aus der Betriebsrente ist nach Maßgabe der Vorschriften des SGB II anzurechnen, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben.
131. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den Urteilen des SG und des LSG die Bescheide des Beklagten vom für Dezember 2020, vom für die Zeiträume von Januar bis Juli und September bis November 2021, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom , für die Zeit ab dem in der Fassung des Bescheids vom sowie vom für August 2021. Der Kläger begehrt, ihm unter Abänderung dieser Bescheide höheres Alg II zu zahlen.
14a) In der Sache hat der Kläger sein Begehren zwar auf höhere Regelbedarfe beschränkt. Ausgehend von seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren beanstandet er hierbei ausschließlich die Anrechnung der Betriebsrente. Er macht geltend, es seien weitere Absetzungen von dieser Einnahme vorzunehmen, wodurch sich das zu berücksichtigende Einkommen mindere. Wegen fehlender anderer Einnahmen, der Höhe der monatlichen Betriebsrente (203,37 Euro netto) und der in § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II vorgegebenen Anrechnungsreihenfolge haben Änderungen bei der Rentenanrechnung allein Auswirkungen auf die Höhe des zu erbringenden Regelbedarfs (432 Euro bzw 446 Euro). Gleichwohl ist auch über Mehrbedarfe zu entscheiden, weil diese keinen vom Alg II für den Regelbedarf abtrennbaren Streitgegenstand darstellen (stRspr; vgl nur - SozR 4-4200 § 21 Nr 34 RdNr 9 mwN; - SozR 4-4200 § 21 Nr 36 RdNr 11; - RdNr 12, vorgesehen für SozR 4-4200 § 21 Nr 38). Anderes gilt für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10; zur Auslegung des Antrags bei der Auswirkung des Einkommens auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung - SozR 4-4200 § 26 Nr 5 RdNr 13).
15Nicht einbezogen ist der Bescheid vom , mit dem der Beklagte, ohne die bis dahin erlassenen Verwaltungsakte in Bezug zu nehmen und Regelungen zu ihnen zu treffen, eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie gemäß § 70 SGB II (idF des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie <Sozialschutz-Paket III> vom , BGBl I 335) bewilligt hat.
16Der Bescheid vom änderte oder ersetzte die vorangegangenen Bescheide über die Ansprüche auf Alg II nicht. Deshalb scheidet eine Einbeziehung in das Klageverfahren über § 96 SGG aus. Die Einmalzahlung gemäß § 70 SGB II ist selbstständige Leistung im SGB II. Sie ist kein Teil des Alg II (Hänlein in BeckOGK, § 70 SGB II RdNr 6, Stand ). Welche Bedarfe das Alg II umfasst, wird in § 19 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II - mit dem Regelbedarf, den Mehrbedarfen und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung - gesetzlich vorgegeben. Die Zahlung nach § 70 SGB II hat der Gesetzgeber in diesen Katalog nicht aufgenommen. Für den Anspruch auf die Einmalzahlung genügt es, wenn ein Anspruch auf Alg II dem Grunde nach besteht. Einzelheiten zum Umfang der Hilfebedürftigkeit müssen nicht geklärt werden (anders zB bei § 24 SGB II <idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954> und § 26 Abs 2 SGB II). Dies entspricht dem in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Ziel, die Einmalzahlung so wenig verwaltungsaufwändig wie möglich zu erbringen (Begründung des Entwurfs zum Sozialschutz-Paket III, BT-Drucks 19/26542 S 11). Verwaltungsverfahrensrechtlich damit einher geht die Möglichkeit der gesonderten Entscheidung über die Einmalzahlung nach § 70 SGB II in Gestalt eines eigenen Verwaltungsakts (§ 31 SGB X; dazu Blüggel in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 70 RdNr 27).
17b) Bezogen auf die weiteren Verwaltungsentscheidungen hat der Beklagte für Dezember 2020 bis November 2021 Alg II mit Bescheid vom bewilligt. Für Januar bis November 2021 hat er diesen Bescheid durch den Bescheid vom vollständig ersetzt. Die vorgenommenen Änderungen umfassten sowohl die Höhe des Regelbedarfs als auch der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Der Bescheid vom ist Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden (§ 86 SGG; zur Ersetzung bei § 86 SGG - SozR 4-3500 § 82 Nr 12 RdNr 11; - SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 19). Zugleich hat sich durch den Erlass des Bescheids vom der Bescheid vom erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X).
18c) Soweit die nach Klageerhebung erlassenen Bescheide vom und die Gewährung von Mehrbedarfen (Masken und Tests) ablehnen, sind sie nach Maßgabe ihrer Verfügungssätze dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte jeweils die Regelung treffen wollte, keine Änderung des letzten maßgeblichen Alg II-Bewilligungsbescheids vorzunehmen und die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abzulehnen (vgl - SozR 4-4200 § 21 Nr 34 RdNr 9; - SozR 4-4200 § 21 Nr 36 RdNr 11).
19Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 21 Abs 6 SGB II stehen der leistungsberechtigten Person ohne gesonderte Antragstellung zu (zu laufenden Bedarfen nach § 21 Abs 6 SGB II - BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr 18, RdNr 13 mwN). Vor diesem Hintergrund ist das im Widerspruch zum Ausdruck gebrachte Begehren des Klägers auf höheres Alg II gerichtet und - nach dem sog "Meistbegünstigungsprinzip" - unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl zum Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasseraufbereitung - RdNr 11). Begrenzt wird diese Prüfung durch vom Kläger vorgenommene zulässige Beschränkungen in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht (keine Leistungen für Unterkunft und Heizung).
20Nicht Gegenstand ist jedoch der Bescheid vom . Er befasst sich ohne zeitliche Begrenzung mit dem mit Schreiben vom sinngemäß geltend gemachten Mehrbedarf für Masken. In diesem Punkt ist das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen, dass er höhere Leistungen bereits von Beginn des Bewilligungszeitraums an begehrt. Das hat der Beklagte abgelehnt. Eines gesonderten Verfahrens nach § 44 SGB X bedurfte es insoweit zwar nicht (vgl - SozR 4-4300 § 330 Nr 2 RdNr 8, juris RdNr 17; - RdNr 10; vgl Sandbiller in BeckOGK, § 44 SGB X RdNr 13, Stand ). Leitet die Behörde dennoch - wie hier - ein entsprechendes sog "Zugunstenverfahren" ein und beendet es während des Klageverfahrens gegen den Leistungsbescheid durch Erlass eines ablehnenden Verwaltungsakts, wird dieser Ablehnungsbescheid nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens ( - in Abgrenzung zu - RdNr 21; - RdNr 12; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 96 RdNr 4b). Er ändert weder den angefochtenen Leistungsbescheid noch ersetzt er ihn, wie von § 96 SGG gefordert. Einer durch das LSG noch im Berufungsverfahren veranlassten gewillkürten Einbeziehung (§ 99 Abs 1 SGG) auch im Revisionsverfahren steht entgegen, dass der anwaltlich vertretene Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
21Anderes gilt für den Bescheid vom , mit dem der Beklagte über den vom Kläger erst im März "ab sofort" geltend gemachten weiteren Mehrbedarf entschieden hat. Insoweit hat der Kläger zuvor sinngemäß vorgebracht, es sei nach Erlass des Bescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom eine Änderung eingetreten, die zu höheren Ansprüchen auf Alg II wegen des Mehrbedarfs führe. Hierüber hat der Beklagte nach Maßgabe des § 48 SGB X (neu) entschieden. Sein Bescheid vom bezieht sich auf die geltend gemachte wesentliche Änderung, wenn auch im Rahmen eines zulässig begrenzbaren Streitgegenstands (hier des Alg II hinsichtlich des Regelbedarfs und möglicher Mehrbedarfe). Dessen Regelungswirkung beschränkt sich auf die Zeit ab dem und erweitert die vom Kläger als belastend geltend gemachte Regelung aus dem Bescheid vom , indem höheres Alg II auch im Hinblick auf den Mehrbedarf abgelehnt wird.
22d) Für August 2021 hat der Beklagte mit Bescheid vom den Leistungsanspruch des Klägers insgesamt neu berechnet. Durch diesen Bescheid hat er über das Alg II für diesen Monat vollständig neu entschieden (zu den Anhaltspunkten für eine Neubescheidung aus Sicht des Empfängerhorizonts - BSGE 135, 237 = SozR 4-4200 § 20 Nr 25, RdNr 17) und insoweit den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (hinsichtlich der nicht verfahrensgegenständlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung) und der Fassung des Bescheids vom (hinsichtlich des Regelbedarfs und der Mehrbedarfe) ersetzt, weshalb sich dieser ebenfalls erledigt hat. Grundlage der Einbeziehung des Bescheids vom in das gerichtliche Verfahren ist § 96 SGG.
232. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Zutreffend verfolgt der Kläger sein Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG). Soweit sich der Streit letztlich auf die Frage der Anrechnung der Betriebsrente als Einkommen konzentriert hat, begehrt der Kläger zulässig den Erlass eines Grundurteils im Höhenstreit ( - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN).
243. Rechtsgrundlagen für das klägerische Begehren sind in materiell-rechtlicher Hinsicht §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II (idF die das SGB II vor Beginn des streitigen Zeitraums zuletzt erhalten hat durch das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder vom , BGBl I 2072; Geltungszeitraumprinzip, vgl - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15). Bezogen auf den mit Schreiben vom geltend gemachten Mehrbedarf greifen § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF der Neubekanntmachung vom , BGBl I 850) iVm § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1 SGB X (idF der Neubekanntmachung vom , BGBl I 130).
254. Der Kläger, der nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllte und bei dem ein Ausschlusstatbestand nicht vorlag, hat keine Ansprüche auf weiteres Alg II. Der Beklagte hat den Regelbedarf in gesetzlicher Höhe in die Anspruchsberechnung eingestellt (dazu a). Mehrbedarfe nach § 21 Abs 6 SGB II sind nicht zu berücksichtigen (dazu b). Ansprüche auf höheres Alg II ergeben sich auch nicht wegen der begehrten weitergehenden Absetzungen von den Einnahmen aus der Betriebsrente (dazu c).
26a) Der Regelbedarf für den alleinstehenden Kläger ist in zutreffender Höhe berücksichtigt. Er betrug im Dezember 2020 monatlich 432 Euro (§ 20 Abs 1a Satz 1 und 3 SGB II iVm § 1 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 und § 8 Abs 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch idF vom , BGBl I 3159) und von Januar bis November 2021 monatlich 446 Euro (§ 20 Abs 1a Satz 1 SGB II iVm § 7 Abs 2 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 vom , BGBl I 2855).
27b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 21 Abs 6 SGB II.
28Gemäß § 21 Abs 6 Satz 1 SGB II (für Dezember 2020 idF vom ) wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Ab dem gilt § 21 Abs 6 Satz 1 SGB II (idF des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom , BGBl I 2855), nach dem bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Gemäß § 21 Abs 6 Satz 2 SGB II (idF vom ) ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
29§ 21 Abs 6 SGB II ist zwar dem Grunde nach auch für im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende Bedarfe anwendbar (dazu aa). Insbesondere können Mehrbedarfe durch Leistungen nach § 21 Abs 6 SGB II trotz der Einmalzahlung gemäß § 70 SGB II zu decken sein (dazu bb). Nach den im Revisionsverfahren nicht gerügten Feststellungen des LSG waren ggf vorhandene Bedarfe aber nicht unabweisbar (dazu cc).
30aa) Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie können wegen im Einzelfall bestehender Bedarfe Ansprüche auf einen Mehrbedarf gegeben sein. Denn Aufwendungen für Masken und Tests sind einer Einzelfallbetrachtung zugänglich. Dies wird zB an den Erwägungen in den Materialien zu § 70 SGB II deutlich. Zusätzliche finanzielle Belastungen während der COVID-19-Pandemie konnten sich danach aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Genannt sind ua der Besuch von älteren Verwandten, die Versorgung mit nötigen Hygieneprodukten und Gesundheitsartikeln oder Ausgaben für die häusliche Freizeitgestaltung, insbesondere für Familien mit Kindern (Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket III, BT-Drucks 19/26542 S 19). Andererseits sind auch Lebenssituationen denkbar, in denen gesellschaftliche Kontakte von vornherein nur in geringem Umfang gepflegt wurden, diese aufgrund von Quarantänemaßnahmen einzuschränken waren, ein sozialer Rückzug dem eigenen Sicherheitsbedürfnis entsprach oder die häusliche Freizeitgestaltung mit Kindern zu keiner weiteren Kostenbelastung geführt hat. Auch der Umfang einer als notwendig empfundenen Versorgung mit Masken und Selbsttests hing von der konkreten Lebenssituation, einschließlich der persönlichen Einstellung zu den gesetzlich angeordneten Maßnahmen ab, die eine weitere Ausbreitung der COVID-19-Pandemie verhindern sollten.
31bb) Bedarfe für Masken und Tests in der Zeit der COVID-19-Pandemie können unabweisbar iS des § 21 Abs 6 SGB II sein, weil sie ihrer Höhe oder Art nach vom Regelbedarf und von der Einmalzahlung nach § 70 SGB II nicht erfasst sind.
32Zur Erheblichkeit eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II im Verhältnis zum Regelbedarf hat das BSG bereits entschieden, dass der Bedarf von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweichen muss ( - SozR 4-4200 § 21 Nr 36 RdNr 23). Der Gesetzgeber darf grundsätzlich darauf verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen intern ausgeglichen werden, wenn ein im Regelbedarf nicht berücksichtigter Bedarf nur vorübergehend anfällt oder ein Bedarf deutlich kostenträchtiger ist als der statistische Durchschnittswert, der zu seiner Deckung berücksichtigt worden ist ( ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 117; - SozR 4-4200 § 20 Nr 24 RdNr 36). Ob danach ein Bedarf erheblich ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Erwägungen greifen auch im Verhältnis des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II zu § 70 SGB II.
33Gemäß § 70 Satz 1 SGB II erhalten Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Alg II haben und deren Bedarf sich - wie bei dem Kläger - nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, für den Zeitraum vom bis zum zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung iHv 150 Euro.
34Der Gesetzgeber hat diese Einmalzahlung "aus Anlass" der COVID-19-Pandemie geregelt. § 70 SGB II definiert einen Mehraufwand, der durch die Einmalzahlung abgegolten werden soll, als mit der Pandemie im Zusammenhang stehend (vgl Hänlein in BeckOGK, § 70 SGB II RdNr 18, Stand ). Welche konkreten Ausgabenpositionen mit der Einmalzahlung abgegolten sein sollen, ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Vielmehr sind - nur beispielhaft - bestimmte Fallgestaltungen aufgeführt, aus denen sich zusätzliche finanzielle Belastungen ergeben können. Auf eine konkrete Begründung des Betrags ist im Gesetz verzichtet worden; entsprechende Herleitungen sind auch nicht in den Gesetzgebungsmaterialien festgehalten. Insoweit kann keine Aussage darüber getroffen werden, welche Bedarfe, erfüllen sie im Übrigen die Voraussetzungen des § 21 Abs 6 SGB II, bereits durch die Einmalzahlung gemäß § 70 SGB II gedeckt sind.
35Für den Regelbedarf sind zwar die Ableitung und die Zusammensetzung nachvollziehbar. Eventuelle Bedarfe für Tests sind aber nicht und für Masken nur in einem Umfang umfasst, der einem unabweisbaren besonderen Bedarf nicht von vornherein entgegensteht (vgl zur Erfassung von Feinstaubmasken als "Andere Verbrauchsgüter für die Gesundheitspflege" S 95, 236 des Systematischen Verzeichnisses der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte, Ausgabe 2013).
36Folglich bleibt über § 21 Abs 6 SGB II die Möglichkeit offen, auch in den Monaten Januar bis Juni 2021 im Einzelfall bestehende unabweisbare, besondere Bedarfe nach dem Monatsprinzip (dazu ua - BSGE 128, 121 = SozR 4-4200 § 22 Nr 102, RdNr 13) zu berücksichtigen. Im Rahmen des § 21 Abs 6 SGB II kann es im Hinblick auf die Unabweisbarkeit zwar auf die Einmalzahlung ankommen. Die Zuwendungen Dritter und Einsparmöglichkeiten sind nur zwei Möglichkeiten des offenen Katalogs ("insbesondere") der anderweitigen Bedarfsdeckung (vgl - SozR 4-4200 § 21 Nr 36 RdNr 15; vgl Blüggel in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 70 RdNr 25; Groth in jurisPK-SGB II, § 70 RdNr 15.2, Stand ; Voelzke in Hauck/Noftz, § 70 SGB II RdNr 18, Stand 7. EL 2024). Über die gesetzgeberische Entscheidung für eine Verknüpfung des Anspruchs auf Einmalzahlung nach § 70 SGB II mit dem Anspruch auf Alg II im Mai 2021 (und der frühestens in diesem Monat erfolgenden Auszahlung) scheidet aber die Verteilung der Einmalzahlung auf die vorangegangenen Monate grundsätzlich aus. Insoweit bestand in diesen Monaten keine andere Möglichkeit der Bedarfsdeckung durch die Einmalzahlung.
37cc) Nach den im Revisionsverfahren nicht gerügten Feststellungen des LSG waren ggf vorhandene Bedarfe beim Kläger nicht unabweisbar.
38Mit dem Charakter des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II als Leistung für besondere Bedarfslagen im Einzelfall ist es im Grundsatz nicht vereinbar, anstelle der Ermittlung des tatsächlichen Mehrbedarfs von Pauschalen auszugehen ( - RdNr 19). Insoweit kommt es nicht auf die Behauptung des Klägers an, er benötige weitere 129 Euro/monatlich für Masken bzw ab dem 35 Euro/wöchentlich mehr für Tests.
39Über diese Behauptung hinaus hat der Kläger nichts Konkretes vorgebracht, das auf unabweisbare, nicht durch eigenes Verbrauchsverhalten (zum zumutbaren internen Ausgleich ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 117 ff) und die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter (zB durch die kostenfreie Durchführung von Tests und Ausgabe von Masken) gedeckte Bedarfe schließen ließe. Vielmehr hat er im gerichtlichen Verfahren deutlich gemacht, dass er sich durch die Entscheidungen des Beklagten zu Mehrbedarfen nicht für beschwert hält.
405. Ansprüche auf höheres Alg II ergeben sich nicht wegen der begehrten weitergehenden Absetzungen vom Einkommen aus der Betriebsrente. Die zugeflossene Betriebsrente ist nach Maßgabe der Vorschriften des SGB II zu berücksichtigendes Einkommen (dazu a). Von ihrer Anrechnung ist darüber hinausgehend nicht deswegen (teilweise) abzusehen, weil nach dem SGB XII zum Teil günstigere Absetzungsregelungen bestehen (dazu b).
41a) Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom , BGBl I 1824) Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Ergänzend bestimmen die Vorschriften der Alg II-V, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist (§ 13 Abs 1 Nr 1 SGB II).
42aa) Die Betriebsrente unterfällt nicht § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II (idF vom ), ist also keine Leistung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht wird und deren Berücksichtigung soweit erfolgt, wie sie und die Leistungen nach dem SGB II demselben Zweck dienen. Hierfür fehlt es schon an einer Erbringung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Öffentlich-rechtliche Vorschriften iS des § 11a Abs 3 SGB II sind solche, die einen Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung zur Leistung ermächtigen oder verpflichten ( - BSGE 133, 149 = SozR 4-4200 § 11a Nr 6, RdNr 23; Söhngen in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 11a RdNr 57, 1. Überarbeitung, Stand ). Dass die S AG zivilrechtlich organisiert ist, worauf das LSG abgestellt hat, ist zwar Anhaltspunkt dafür, dass sie kein Träger öffentlicher Verwaltung ist. Da auch Private mit öffentlichen Aufgaben beliehen werden können, ist die Organisationsform aber nicht allein entscheidend. Es kommt darauf an, dass die Leistungen ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift geregelt sind (Schmidt/Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 11a RdNr 19). Das ist nicht der Fall bei der aufgrund privatrechtlicher Leistungszusage erbrachten betrieblichen Altersversorgung (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung <Betriebsrentengesetz - BetrAVG>; vgl Schipp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl 2024, Vorbem vor § 1 BetrAVG RdNr 28).
43Dieses Ergebnis wird gestützt durch den Vergleich der Vorschriften des SGB II mit denen des SGB XII. Der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Freistellungsvorschrift des § 82 Abs 4 SGB XII bedürfte es nicht, wenn Betriebsrenten bereits aufgrund von § 83 Abs 1 SGB XII - als Parallelvorschrift zu § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II - nicht zu berücksichtigen wären.
44bb) Nach den für das SGB II geltenden Vorschriften sind von dem Einkommen aus der Betriebsrente hierauf entrichtete Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung abzusetzen (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB II idF vom ). Dadurch ergibt sich der vom LSG festgestellte Nettobetrag der Rente iHv 203,37 Euro. Ferner sind abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 SGB II idF vom ). Als Pauschbetrag ist hierbei von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag iHv 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II abzusetzen (§ 6 Nr 1 Alg II-V idF der Fünften Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom , BGBl I 1175). Damit ergibt sich ein als Einkommen zu berücksichtigender Betrag iHv monatlich 173,37 Euro.
45Über die in § 11b Abs 2a SGB II (idF des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen <Grundrentengesetz> vom , BGBl I 1879) angeordnete entsprechende Geltung des § 82a SGB XII kann für die Betriebsrente des Klägers kein weiterer Absetzungsbetrag hergeleitet werden. § 82a SGB XII betrifft Freibeträge für Personen mit Grundrentenzeiten (§ 82a Abs 1 SGB XII) und/oder diesen vergleichbaren Zeiten (§ 82a Abs 2 SGB XII), die in verpflichtenden Systemen der Alterssicherung zurückgelegt worden sind (vgl Schlette in Hauck/Noftz SGB XII, § 82a RdNr 6, Stand Mai 2024). Zu einem solchen verpflichtenden System gehören Betriebsrenten nicht.
46b) Die entsprechende Anwendung von § 82 Abs 4 SGB XII auf die Betriebsrente des Klägers kommt nicht in Betracht.
47Eine analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften ist eine anerkannte Methode der richterlichen Rechtsfortbildung und verfassungsrechtlich unter Beachtung der Schranken des Art 20 Abs 3 GG zulässig ( - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43, RdNr 20). Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestands auf einen ihm ähnlichen, aber vom Gesetzgeber nicht geregelten Sachverhalt. Ein Analogieschluss setzt ua voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, dieser wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen ( - BSGE 134, 73 = SozR 4-2400 § 7a Nr 14, RdNr 20). Will der Gesetzgeber lediglich ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern, das ihm zB aus wirtschafts- oder sozialpolitischen Gründen erwünscht ist, hat er einen großen Gestaltungsspielraum. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch den Staat gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Vergünstigungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist ( - BVerfGE 118, 79, 101 - RdNr 81).
48Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie muss das Gericht aufgrund einer Betrachtung und Wertung des einfachen Gesetzesrechts zunächst eine planwidrige Gesetzeslücke feststellen (vgl - SozR 4-7837 § 2 Nr 34 RdNr 28 mwN). Eine solche Lücke in den Regelungen des SGB II zu den Absetzbeträgen vom Einkommen liegt nicht vor.
49Zwar besteht nach dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom (BGBl I 3214) ein Unterschied bei einem Vergleich der Freibetragsregelungen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II mit denjenigen, die im SGB XII bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten. Bei Letzteren ist ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vH des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vH der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 (§ 82 Abs 4 SGB XII). Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten ua laufende Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung iS des Betriebsrentengesetzes (§ 82 Abs 5 Satz 2 Nr 1 SGB XII) und einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 82 Abs 5 Satz 2 Nr 2 SGB XII, sog "Riester-Rente"). Für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt diese Regelung oder eine vergleichbare Freistellungsvorschrift nicht.
50Hinter dieser Differenzierung steht aber ein klarer gesetzgeberischer Plan. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sollten im Sozialrecht neue Anreize für den Aufbau und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung gesetzt werden (vgl Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, BR-Drucks 780/16 S 1). Insbesondere sollte mit dem Gesetz eine höhere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern erreicht werden. Flankierend hierzu wurde ein Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geschaffen, um ein gesamtgesellschaftliches Signal zu setzen, dass sich freiwillige Altersvorsorge in jedem Fall lohnt. Dieses Signal sollte es insbesondere den Sozialpartnern erleichtern, Tarifverträge über betriebliche Altersversorgung mit Breitenwirkung auch für Geringverdiener zu vereinbaren (BR-Drucks 780/16 S 43). Es sollten gerade vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage erworbene Ansprüche des Leistungsberechtigten honoriert werden, unabhängig davon, ob für den Leistungsberechtigten vor Erreichen der Altersgrenze eine Versicherungspflicht bestand oder nicht (BR-Drucks 780/16 S 44).
51Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Maßnahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes lenkend wirken sollten. Dabei hat der Gesetzgeber an zwei Lebensphasen angeknüpft: Der überwiegende Teil der Vergünstigungen bezieht sich auf die Erwerbslebensphase. Hier hat sich der Gesetzgeber im Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Förderung des Aufbaus der Altersversorgung über verschiedene steuerrechtliche Vergünstigungen (vgl die Anhebung der Höchstbeträge für steuerfreie Zahlungen in § 3 Nr 63 EStG, die Einführung eines Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung in § 100 EStG, jeweils idF vom ) entschieden. Nur ergänzend hat der Gesetzgeber die sich an ein Erwerbsleben anschließende Lebensphase in den Blick genommen. Hierfür hat er die Nichtanrechnung von Zusatzrenten neu geregelt (BR-Drucks 780/16 S 26) und ausschließlich auf die Bezieher von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG (§ 27a BVG, vgl § 25d Abs 3a BVG idF vom ) abgestellt.
52Diese Entscheidungen sind nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass Personen mit Ansprüchen auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und daher für diese Personengruppe keine weitere Möglichkeit besteht, ihre Altersvorsorge weiter aufzubauen. Zugleich durfte er annehmen, bei Personen mit weiterhin bestehender Verbindung zum Arbeitsleben sei eine auf die Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (§ 1 BetrAVG) oder in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Pflichtversicherung (§ 10a EStG) knüpfende Förderung eine geeignete Maßnahme, um die Vorsorgebereitschaft zu erhöhen. Denn diesem Personenkreis steht über die Fortführung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Zugang zu den staatlichen Förderinstrumenten offen.
53Die Entscheidung für eine Förderung in der Phase des Aufbaus einer Alterssicherung im SGB II durch Absetzungen spiegelt sich im SGB II im Übrigen an anderer Stelle wider. Wie der 4. Senat des BSG entschieden hat, können Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen sein (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 SGB II idF vom ; - BSGE 107, 97 = SozR 4-4200 § 11 Nr 34 zu § 11 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGB II idF des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch <Kommunales Optionsgesetz> vom , BGBl I 2014).
54Der Kläger ist auch nicht gegenüber ausländischen Altersrentenbeziehern schlechter gestellt. Diese haben nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II wegen der Zuordnung zu einem System der Alterssicherung zwar früher als der Kläger - ohne vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente mit Erreichen der Altersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 7a SGB II) - Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Etwaige Nachteile werden zum einen durch die Förderung des Aufbaus von Altersvorsorgevermögen über die Absetzung vom Einkommen ausgeglichen. Vor allem steht dem Kläger der Zugang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff SGB II) offen, über die er durch Erwerbstätigkeit seine Hilfebedürftigkeit vermindern bzw überwinden und weiterhin eine hinreichende Alterssicherung aufbauen kann. Insoweit besteht ein relevanter Unterschied zwischen den Leistungsberechtigten nach dem SGB II und denjenigen für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, der eine ungleiche Behandlung rechtfertigt (vgl zur unterschiedlichen Berücksichtigung von Erwerbseinkommen im SGB II und SGB XII - SozR 4-3500 § 82 Nr 12 RdNr 24).
55An der Bestimmung zur Vorsorge für das Alter ändert die Anrechnung der Betriebsrente nichts, weil sie dem Kläger bei Renteneintritt weiterhin zur Verfügung steht und nicht durch die vorherige Inanspruchnahme "aufgezehrt" wird.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:171224UB7AS1723R0
Fundstelle(n):
WAAAJ-88813