Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - tatsächliche Aufwendungen - Wohneigentum - Kosten für Einbau und Betrieb einer im Eigentum des Versorgungsunternehmens verbleibenden Heizungsanlage
Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 SGB 2, § 133 BGB, § 157 BGB, § 94 BGB, § 95 BGB
Instanzenzug: SG Aurich Az: S 15 AS 428/20 Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 13 AS 74/23 Urteil
Tatbestand
1Die Beteiligten streiten noch um die Höhe der Leistungen nach dem SGB II für Juli und November 2020, insbesondere die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
2Die 1965 geborene, alleinstehende Klägerin ist Eigentümerin eines selbst bewohnten Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 86,5 qm. Über sonstiges Vermögen oder über Einkommen verfügte die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht.
3Die Klägerin schloss im Jahr 2016 mit dem Versorgungsunternehmen E (im Folgenden: Versorgungsunternehmen) einen "E1 Wärme-Plus"-Vertrag (im Folgenden: Wärme-Plus-Vertrag). Gegenstand waren die Installation sowie der anschließende Betrieb einer "Wärmeerzeugungsanlage mit Vollservice" auf der Grundlage eines Angebots eines örtlichen Installateurs. Nach den Vertragsbedingungen ist das Versorgungsunternehmen verpflichtet, eine Gasheizungsanlage im Hause der Klägerin zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und im Schadensfalle zu reparieren oder ggf auszutauschen. Die Klägerin ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, bei dem Versorgungsunternehmen das Gas zu beziehen. Das Versorgungsunternehmen ließ auf Grundlage dieses Vertrags im Hause der Klägerin eine Gasheizungsanlage zu einem Preis von 5562,58 Euro errichten. Den Kaufpreis zahlte das Versorgungsunternehmen, das Eigentümerin der Heizungsanlage bleiben sollte. Nach den "Besonderen Bedingungen" für den Wärme-Plus-Vertrag sollte die Heizung lediglich Scheinbestandteil des Hauses der Klägerin werden. Im Übrigen übernimmt das Unternehmen ua die Kosten für Wartung, Instandsetzung und Schornsteinfeger. Der Vertrag hat eine Laufzeit von zunächst zehn Jahren und verlängert sich für den Fall, dass eine Kündigung unterbleibt, um weitere fünf Jahre. Die Vertragsbedingungen sehen vor, dass sich die Vertragsparteien am Ende der Vertragslaufzeit über eine eventuelle Übernahme der Heizungsanlage zum Sachzeitwert verständigen können. Eine Übernahme der Heizungsanlage nach Ende des Wärme-Plus-Vertrags erfordert dabei nach diesen Bedingungen eine gesonderte vertragliche Vereinbarung. Im Falle einer Veräußerung des Hauses während der Vertragslaufzeit hat entweder der Erwerber in den Wärme-Plus-Vertrag einzutreten oder ist die Klägerin zur Übernahme der Anlage zum Sachzeitwert verpflichtet.
4Im Jahre 2020 betrug der monatliche Abschlagsbetrag für den Wärme-Plus-Vertrag insgesamt 165 Euro. Im Übrigen wurden im streitbefangenen Zeitraum folgende Kosten für das Haus der Klägerin fällig: Abfallgebühren iHv 93,60 Euro am , Abschläge für Frischwasser iHv 28 Euro am und am , Beiträge zum Deichverband iHv 10,42 Euro am , Grundsteuer iHv 28,07 Euro am und iHv 28,08 Euro am sowie Kosten für die Wartung der Kleinkläranlage am Haus der Klägerin iHv 63,80 Euro im August 2020.
5Nach einer Kostensenkungsaufforderung im Januar 2020 bewilligte die Gemeinde W "im Auftrag" des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) der Klägerin Leistungen für Juli bis Dezember 2020 iHv monatlich 549,19 Euro (Bescheid vom ). Bei der Berechnung legte der Beklagte als Kosten der Unterkunft neben Heizkosten iHv 68 Euro monatlich insgesamt weitere 49,19 Euro zugrunde. Der Beklagte berücksichtigte die Kosten dabei nicht im Monat ihrer jeweiligen Fälligkeit, sondern bildete auf Grundlage der Jahresgesamtkosten für die einzelnen Ausgabenposten einen monatlichen Durchschnittswert.
6Während des Widerspruchsverfahrens bewilligte der Beklagte für August 2020 Leistungen iHv 612,99 Euro und berücksichtigte bei der Berechnung Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv 180,99 Euro (Änderungsbescheid vom ), nachdem die Klägerin die Rechnung für die Wartung ihrer Kleinkläranlage über 63,80 Euro eingereicht hatte. Im weiteren Verlauf bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für Juli und September bis Dezember 2020 iHv monatlich 577,20 Euro sowie für August 2020 iHv 641 Euro (Teilabhilfebescheid vom ).
7Sodann wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom ). Bei den Zahlungen für den Wärme-Plus-Vertrag handele es sich nicht um Aufwendungen für Reparatur und Wartung der Heizungsanlage, sondern die Zahlungen seien als Tilgungsleistungen zu werten.
8Das SG hat den Beklagten unter Abänderung der ergangenen Bescheide verurteilt, der Klägerin für Juli bis Dezember 2020 weitere Leistungen iHv 55,06 Euro monatlich für Bedarfe der Unterkunft zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom ). Das LSG hat unter Abänderung des Urteils des SG und der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv jeweils 13,93 Euro für Juli und November 2020 zu gewähren, und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom ). Die monatlichen Abschlagszahlungen für den Wärme-Plus-Vertrag iHv 165 Euro seien vom Beklagten vollständig zu übernehmen.
9Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 SGB II. Der Wärme-Plus-Anteil beziehe sich nicht auf die Heizenergie, sondern stelle ein Entgelt für den Aufbau, die Nutzung, die Wartung und die Abgeltung der Heizungsanlage dar. Es handele sich weder um einen Bedarf für Heizung noch einen für Unterkunft. Zwar weise der Wärme-Plus-Vertrag mietvertragliche Elemente auf. Die Fallgestaltung sei aber eher mit der eines Fahrzeugleasings zu vergleichen. Der Vertragspartner zahle einen monatlichen Betrag für die Aufstellung, Nutzung und Wartung des Vertragsgegenstandes. Am Ende der Vertragslaufzeit stehe der Vertragspartner faktisch vor der Wahl, die Heizungsanlage zum Sachzeitwert zu übernehmen, einen neuen Wärme-Plus-Vertrag abzuschließen oder eine Heizung mit eigenen Mitteln anzuschaffen. Würde die Auffassung des LSG bestätigt werden, würde dies zu einer Ungleichbehandlung zwischen den leistungsberechtigten Personen führen, welche in einem Eigenheim leben und mangels entsprechender Angebote gezwungen seien, eine neue Heizungsanlage anzuschaffen. Insofern käme allenfalls die Übernahme der Zinsen eines etwaigen Darlehens durch den Leistungsträger oder die Gewährung eines Darlehens des Leistungsträgers in Betracht.
10Der Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom abzuändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom in vollem Umfang zurückzuweisen.
11Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.
12Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Gründe
13A. Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
141. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen nur noch der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom (§ 95 SGG), nachdem der Bescheid vom gemäß § 86 Halbsatz 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom geworden ist und gemäß § 39 Abs 2 SGB X die Bescheide vom und vom ersetzt hat.
15In der Sache ist der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld II insgesamt streitgegenständlich. Einer Beschränkung des Streitgegenstands auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung steht bereits entgegen, dass der Beklagte, ein zugelassener kommunaler Träger, über den Regelbedarf und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung keine getrennten Regelungen iS des § 31 Satz 1 SGB X getroffen hat (vgl B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 19). Jedoch ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur die Verurteilung des Beklagten zur Erbringung weiterer Leistungen für Juli und November 2020 iHv von jeweils 13,93 Euro, nachdem nur er, nicht aber die Klägerin gegen die Entscheidung des LSG Rechtsmittel eingelegt hat. Gegenüber der Klägerin ist die Berufungszurückweisung rechtskräftig geworden.
162. Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen jedenfalls in der vom LSG zugesprochenen Höhe.
17a) Der noch streitgegenständliche Bescheid vom ist formell rechtmäßig, insbesondere von der zuständigen Behörde erlassen. Aus dem Zusatz, dass sie "im Auftrag" des Landkreises L handelt, ergibt sich noch hinreichend, dass die Gemeinde W gemäß § 3 Abs 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom (Nds GVBl 2004, 358) als herangezogene Gemeinde im Namen des zuständigen Beklagten gehandelt hat (vgl - juris RdNr 9).
18b) Die Klägerin hat die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs 1 Satz 1, § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl I 850) in dem streitbefangenen Zeitraum nach den Feststellungen des LSG dem Grunde nach erfüllt. Sie hatte das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II). Die Klägerin war zudem hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II), weil sie kein Einkommen erzielte. Auch war ihr Grundeigentum nicht als Vermögen zu berücksichtigen, weil es gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl I 850) als selbstgenutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 86,5 qm von angemessener Größe (vgl zuletzt - juris RdNr 18 ff - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 22 Nr 120 vorgesehen) nicht verwertet werden musste. Über weitere zu berücksichtigende Vermögenswerte verfügte sie nicht. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG war die Klägerin auch erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II). Sie war nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen und hat rechtzeitig einen Antrag iS des § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II gestellt.
19c) Die vom LSG berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschweren den Beklagten nicht. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden diese Bedarfe in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
20Für den hier gegebenen Fall, dass der Leistungsberechtigte Eigentümer der von ihm bewohnten Immobilie ist, setzt ein Anspruch aus § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II voraus, dass sich der Bedarf begrifflich den Tatbestandsmerkmalen "Unterkunft" oder "Heizung" zuordnen lässt (dazu unter aa), er tatsächlich besteht (dazu unter bb) und nicht bereits durch den Regelbedarf erfasst ist (dazu unter cc); er muss zudem grundsätzlich angemessen sein (dazu unter dd). Dass Grundsicherungsleistungen nicht der Vermögensbildung dienen sollen, steht der Berücksichtigung des Bedarfs im vorliegenden Fall nicht entgegen (dazu unter ee).
21aa) Bedarfe für Unterkunft liegen vor, soweit die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnraum oder der Nutzung des Grundstücks, auf dem sich die Wohnimmobilie befindet, stehen ( - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 15). Unterkunft ist jede Einrichtung oder Anlage, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw der Witterung zu schützen und die eine gewisse Privatsphäre gewährleistet ( - SozR 4-4200 § 22 Nr 39 RdNr 10). Bedarfe für Heizung können insbesondere durch Aufwendungen für Betrieb und Wartung wärmeerzeugender Geräte für Wohnraum entstehen.
22Bei den vom LSG berücksichtigten Kosten handelt es sich durchweg begrifflich um Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Eine Zuordnung einzelner Aufwendungen entweder zum Unterkunftsbedarf oder zum Heizungsbedarf ist mit Blick auf die Angemessenheitsgrenze im vorliegenden Fall schon deswegen nicht erforderlich, weil aufgrund der Fiktion des hier einschlägigen § 67 Abs 3 SGB II die tatsächlichen Kosten als angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gelten (dazu noch unter dd). Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen auf eine Gesamtangemessenheitsgrenze (§ 22 Abs 10 SGB II) abgestellt werden darf (vgl zum Problem - juris RdNr 119 f mwN), kommt es damit ebenfalls nicht an.
23Die Zuordnung der vom LSG berücksichtigten Kosten zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gilt für die Grundsteuer (vgl - SozR 4-4200 § 22 Nr 17 RdNr 14; - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 14, 20) iHv 28,07 Euro (fällig am ) und iHv 28,08 Euro (fällig am ), die Abfallgebühren (vgl B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36; - juris RdNr 26 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 22 Nr 120 vorgesehen) iHv 93,60 Euro (fällig am ), die Beiträge zum Deichverband (vgl - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 15 zu öffentlichen Grundstückslasten aufgrund Landesrechts) iHv 10,42 Euro (fällig am ), die Kosten für die Wartung der Kleinkläranlage am Haus der Klägerin iHv 63,80 Euro (fällig im August 2020) sowie die Abschläge für Frischwasser (vgl - SozR 4-4200 § 22 Nr 17 RdNr 14; - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 14, 20) iHv jeweils 28 Euro (fällig am und am ).
24Dies gilt aber auch für die Kosten aufgrund des Wärme-Plus-Vertrages. Die schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin, auf der diese Kosten beruhen, war nach den Feststellungen des LSG Gegenleistung für die Bereitstellung der Wärmeleistung und die Vorhaltung der Anlage inklusive Service und Schornsteinfegerkosten sowie für die Wärmelieferung, die sich aus Kosten für "Messdienstleistung, Messstellenbetrieb, Energieabrechnung, Service- und Vertriebsaufwendungen sowie für Netzabrechnung" zusammensetzt. Damit sind durchweg Kosten erfasst, die dem Beheizen der Unterkunft dienen. Dies spricht terminologisch dafür, sie dem Tatbestandsmerkmal "Bedarf für Heizung" zuzuordnen; auch dies kann aber offen bleiben.
25bb) Der Bedarf bestand auch tatsächlich. Anhaltspunkte dafür, dass mangels Wirksamkeit der schuldrechtlichen Verpflichtung kein Bedarf bestand (hierzu zuletzt - SozR 4-4200 § 22 Nr 116 RdNr 20 f mwN; vgl auch - SozR 4-4200 § 22 Nr 53 RdNr 14 ff), liegen nicht vor.
26cc) Nicht den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen wären die Aufwendungen allerdings dann, wenn es sich um Aufwendungen handeln würde, die dem Grunde nach bereits bei der Berechnung des Regelbedarfs berücksichtigt worden wären. Ausgabepositionen, die bereits im Regelbedarf enthalten sind, können nicht zugleich als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden (zuletzt - SozR 4-4200 § 22 Nr 116 RdNr 17 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall.
27dd) Auf die Frage, ob die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der Klägerin grundsätzlich angemessen sind, kommt es nicht an. Denn als angemessen gelten im vorliegenden Fall aufgrund des § 67 Abs 1 und 3 SGB II die tatsächlichen Kosten. Nach § 67 Abs 1 SGB II werden Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom bis zum beginnen, nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 erbracht. Zwar ist § 67 Abs 1 SGB II in der heute geltenden Fassung vom (BGBl I 4906) erst am und damit nach Ende des hier streitbefangenen Zeitraums in Kraft getreten. Die Norm erfasst aber ausdrücklich auch den hier streitbefangenen Zeitraum; ihr kommt insofern materielle Rückwirkung zu, so dass es auf die zwischenzeitlich auf der Grundlage des § 67 Abs 6 SGB II (idF vom , BGBl I 575; aufgehoben durch Gesetz vom , BGBl I 335 mWv ) erlassenen rangniedrigeren Rechtsverordnungen (vgl dazu Groth in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 67 RdNr 5.1 und 5.2) nicht mehr ankommt.
28Nach § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II in der am in Kraft getretenen Fassung (vom , BGBl I 575) ist § 22 Abs 1 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Der Gesetzgeber hat ua hiermit auf die Ausbreitung des SARS-CoV-2 in Deutschland reagiert, um die deswegen drohenden ökonomischen und sozialen Folgen abzumildern (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs vom , BT-Drucks 19/18107, S 1 f).
29§ 67 Abs 1 und 3 SGB II sind hier anwendbar, da der streitbefangene Bewilligungszeitraum am und damit innerhalb des von § 67 Abs 1 SGB II umschriebenen Zeitraums begonnen hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits vor dem Geltungsbeginn des § 67 Abs 1 SGB II am Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, denn § 67 Abs 1 und 3 SGB II erfassen nicht nur erstmalige Bewilligungen, sondern auch Weiterbewilligungszeiträume (dazu näher - juris RdNr 24 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 67 Nr 1 vorgesehen) und greift bei wiederholten Bewilligungen erneut für jeweils sechs Monate ein ( - juris RdNr 25 ff - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 67 Nr 1 vorgesehen).
30ee) Dass Grundsicherungsleistungen nicht dem Zwecke der Vermögenbildung dienen sollen ( B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 35; - juris RdNr 23; - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 17; - juris RdNr 19; - SozR 4-4200 § 22 Nr 106 RdNr 18), steht der vollständigen Berücksichtigung der Kosten aufgrund des Wärme-Plus-Vertrages ebenfalls nicht entgegen.
31Nach den Feststellungen des LSG ist Gegenstand des Wärme-Plus-Vertrages kein Eigentumsübergang, weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch während des Zeitraums bis zum Vertragsende. Diese Auslegung einer privatrechtlichen Vereinbarung ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob die zur Auslegung erforderlichen Umstände von der Vorinstanz vollständig ermittelt worden sind und ob die bundesrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, also der tatsächliche Erklärungswille, beachtet wurden, und ob keine Denkgesetze bzw Erfahrungssätze verletzt wurden ( - BSGE 135, 245 = SozR 4-4300 § 170 Nr 4, RdNr 24 mwN). Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung durch das LSG nicht zu beanstanden.
32Nicht zu beanstanden ist auch die revisionsgerichtlich voll zu überprüfende Auffassung, dass die Heizungsanlage nur "Scheinbestandteil" iS des § 95 Abs 1 Satz 1, Abs 2 BGB und daher nicht aufgrund § 94 BGB als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes ins Eigentum der Klägerin übergegangen ist, so dass sich die Zahlungen aufgrund des Wärme-Plus-Vertrages auch nicht faktisch als Erwerbskosten erweisen.
33Gemäß § 95 Abs 1 Satz 1 BGB gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH erfolgt eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist ( - juris RdNr 15; - juris RdNr 16; - juris RdNr 7 mwN zum Folgenden). Maßgeblich ist der innere Wille des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache. Dieser muss allerdings mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein.
34So liegt es hier, denn nach den - insofern wiederum nur eingeschränkt revisionsgerichtlich überprüfbaren - Feststellungen des LSG zur privatrechtlichen Vereinbarung hat das Versorgungsunternehmen mit der Klägerin gerade vereinbart, dass dieses Eigentümer der Heizungsanlage bleiben sollte. Die Vertragsbedingungen sehen vor, dass sich die Vertragsparteien (erst) am Ende der Vertragslaufzeit über eine eventuelle Übernahme der Heizungsanlage zum Sachzeitwert verständigen können. Eine Übernahme der Heizungsanlage nach Ende des Wärme-Plus-Vertrags erfordert dabei nach den Bedingungen eine gesonderte vertragliche Vereinbarung. Im Falle einer Veräußerung des Hauses während der Vertragslaufzeit hat entweder der Erwerber in den Wärme-Plus-Vertrag einzutreten oder ist die Klägerin zur Übernahme der Anlage zum Sachzeitwert verpflichtet.
35Diese Einordnung steht im Einklang mit den überwiegenden veröffentlichten zivilgerichtlichen Beurteilungen ähnlicher Fallgestaltungen, in denen Heizungsanlagen für die Dauer eines Wärmelieferungsvertrages ebenfalls als Scheinbestandteile angesehen werden (Brandenburgisches - juris RdNr 7; Brandenburgisches - juris RdNr 116; OLG Celle vom - 4 U 162/08 - juris RdNr 6 f; tendenziell auch , 9 U 73/06 - juris RdNr 38; andere Konstellation bei OLG Frankfurt vom - 4 U 150/07 - juris RdNr 20 ff).
36Dass die Heizungsanlage während eines Zeitraums von zumindest zehn Jahren auf dem Grundstück der Klägerin verbleiben sollte, steht der Qualifizierung als Scheinbestandteil iS des § 95 Abs 1 Satz 1 BGB nicht entgegen (so - juris RdNr 10 ff zu einer Windkraftanlage mit prognostizierter Lebensdauer von 20 Jahren).
37Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass die Klägerin am Ende der Vertragslaufzeit die Heizungsanlage zum dann bestehenden Zeitwert günstig erwerben könnte, nachdem die (insgesamt höheren) Kosten während der Vertragslaufzeit von der Allgemeinheit der Steuerzahler getragen worden sind, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn Leistungen nach dem SGB II sollen keine Dauerleistungen sein, sondern lediglich der Überbrückung vorübergehender Notlagen dienen (vgl Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweites Buches Sozialgesetzbuch vom , BT-Drucks 18/8041, S 51; - SozR 4-4200 § 11b Nr 4 RdNr 27; - juris RdNr 33). Ziel des Gesetzes ist, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen wieder "in Arbeit" zu integrieren, und ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach dem SGB II soll die Ausnahme sein ( - juris RdNr 5; - juris RdNr 7). Dies spricht dagegen, die Erfüllung bestimmter, auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum bezogener Anspruchsvoraussetzungen von Überlegungen abhängig zu machen, denen eine Betrachtung über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus oder gar über mehrere Jahre oder Jahrzehnte zugrunde liegt (in diesem Sinne schon - juris RdNr 5; - juris RdNr 7). Es obliegt der Klägerin, ihren Lebensunterhalt möglichst bald aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, und es ist die Aufgabe des Beklagten, sie hierbei zu unterstützen (vgl § 1 Abs 2 SGB II).
38d) Auch hinsichtlich der Höhe der Verurteilung hat die allein vom Beklagten geführte Revision keinen Erfolg.
39Ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf für Unterkunft und Heizung entsteht in dem Monat, in dem die jeweiligen Kosten fällig werden (stRspr, siehe etwa B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36; - BSGE 128, 121 = SozR 4-4200 § 22 Nr 102, RdNr 11 mwN; - SozR 4-4200 § 22 Nr 114 RdNr 21 mwN). Dem wurde die Berechnung eines monatlichen Durchschnittsbetrages, die der Beklagte vorgenommen hat, nicht gerecht. Bei der gerichtlichen Korrektur scheidet mangels Rechtsgrundlage (§ 31 SGB I) eine Verrechnung von Überzahlungen in einigen Monaten mit Nachzahlungsansprüchen in anderen Monaten aus ( - SozR 4-4200 § 22 Nr 63 RdNr 14; etwas Anderes gilt im Anwendungsbereich des § 41a Abs 6 Satz 2 SGB II, vgl auch - juris RdNr 27 - zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 41a Nr 8 vorgesehen).
40Damit waren als Kosten für Unterkunft und Heizung im Juli 2020 297,02 Euro und im November 2020 221,08 Euro zu berücksichtigen. Hinzu kommt der Regelbedarf iHv monatlich 432 Euro. Hieraus ergibt sich ein Gesamtanspruch iHv 729,02 Euro für Juli 2020 und iHv von 653,08 Euro für November 2020. Dem standen aufgrund der Bewilligungen des Beklagten und dem Urteil des SG bereits zugesprochene Leistungen iHv monatlich 632,26 Euro für Juli und November 2020 gegenüber.
41Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das LSG den Beklagten verurteilt hat, für Juli und November 2020 jeweils weitere Leistungen iHv 13,93 Euro zu gewähren. Ob die Klägerin einen höheren Anspruch gehabt hat oder dieser durch ihren Antrag im Berufungsverfahren begrenzt war (ne ultra petita, § 123 SGG), braucht der Senat nicht zu entscheiden, nachdem nur der Beklagte Revision eingelegt hat und die Berufungszurückweisung im Übrigen rechtskräftig geworden ist.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:281124UB4AS1823R0
Fundstelle(n):
MAAAJ-88812