Instanzenzug: LG Berlin I Az: 546 KLs 2/24
Gründe
1 Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Den Angeklagten I. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem wurden Einziehungsentscheidungen getroffen. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Der Erörterung bedarf in Ergänzung der Zuschrift des Generalbundesanwalts nur Folgendes:
3 1. Bei Tat 13 der Urteilsgründe ist das Landgericht widerspruchsfrei von einer Gesamtwirkstoffmenge des bei den Angeklagten sichergestellten Kokains von 239,6 Gramm Kokain-Hydrochlorid ausgegangen. Die Revision der Angeklagten B. übersieht, dass dieser Wert – worauf in den Urteilsgründen hingewiesen wird – anhand des ermittelten Gehalts an Kokain-Base berechnet wurde. Nach den Feststellungen wurden in der von beiden Angeklagten genutzten Wohnung folgende Bruttomengen an Kokain gefunden: 99,83 Gramm mit 81 Prozent Kokain-Base, 6,781 Gramm mit 85,9 Prozent Kokain-Base, 15,48 Gramm mit 85,5 Prozent Kokain-Base sowie 34,74 Gramm mit 86,1 Prozent Kokain-Base. Zusammen mit den vom Angeklagten I. am gleichen Tag auf der Straße entgegengenommenen 99,9 Gramm Kokain mit 84,2 Prozent Kokain-Base errechnet sich hieraus eine Summe von ca. 213,95 Gramm Kokain-Base. Zur Bestimmung der enthaltenen Menge an Kokain-Hydrochlorid ist dieser Wert mit dem Faktor 1,12 zu multiplizieren (Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 100), was vorliegend die festgestellten 239,6 Gramm Kokain-Hydrochlorid (gerundet) ergibt.
4 2. Die Anordnung der erweiterten Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 25.932,30 Euro hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
5 a) Nach den Feststellungen wurden in der durch beide Angeklagte gemeinsam genutzten Wohnung, verteilt in verschiedenen Behältnissen, Bargeldbeträge von insgesamt 28.332,20 Euro sichergestellt. Von diesem zwischenzeitlich bei der Justizkasse einbezahlten Betrag hat die Strafkammer zugunsten der Angeklagten mit Blick auf die durch die Taten 1 bis 12 der Urteilsgründe erlangten Taterträge 2.400 Euro abgezogen und für die verbleibenden 25.932,20 Euro eine erweiterte Wertersatzeinziehung angeordnet, da die Angeklagten das Bargeld im Sinne der §§ 73a, 73c StGB aus rechtswidrigen Taten oder für diese erlangt hätten.
6 Hinsichtlich eines Teilbetrags von 10.000 Euro hat die Strafkammer bei ihrer Entscheidung die Einlassung der Angeklagten B. in Betracht gezogen, wonach dieser aus dem Verkauf ihres Fahrzeugs „Honda Civic“ stamme; diese Angabe führe hinsichtlich der Voraussetzungen der Einziehung zu keiner anderen Einschätzung. Aus einem Kaufvertrag vom gehe zwar hervor, dass die Angeklagte ein derartiges gebrauchtes Kraftfahrzeug mit Erstzulassung vom September 2020 zum Preis von 16.500 Euro an einen Händler veräußert habe. Jedoch bestehe die Überzeugung, dass der Pkw von der Angeklagten zuvor mit Geld erworben worden war, das ursprünglich aus nicht näher bestimmbaren vorausgegangenen Betäubungsmittelgeschäften stammte. Denn beide Angeklagte seien bereits ab Februar 2020 und damit jedenfalls vor dem Erwerb des Fahrzeugs dem gemeinsamen Drogenhandel nachgegangen; ein Erwerb mit legalen Mitteln sei angesichts fehlender entsprechender Einkünfte auszuschließen. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Pkw für einen jedenfalls nicht deutlich unter dem Weiterverkaufspreis liegenden Preis gekauft wurde.
7 b) Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Einziehungsausspruch. Zwar hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass bei der erweiterten Einziehung nicht unmittelbar an das aus dem Fahrzeugverkauf stammende Bargeld angeknüpft werden konnte, da § 73a StGB die erweiterte Einziehung von Surrogaten nicht zulässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 508/23; vom – 5 StR 603/18). Angeordnet wurde jedoch – wenn auch nur mit Blick auf die Einzahlung des Bargelds bei der Justizkasse – eine erweiterte Wertersatzeinziehung nach § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Tatsächlich unterliegt einer derartigen Einziehung ein Geldbetrag in Höhe des inkriminierten Anteils des für den Ankauf des Pkw gezahlten Kaufpreises, auch wenn die Angeklagten über das seinerzeit gezahlte Bargeld nicht mehr als solches verfügten. Denn es genügt, dass der betreffende Wert – sei es auch in Gestalt eines Surrogats – bei Begehung der Anlasstaten noch Bestandteil ihres Vermögens war (vgl. Rn. 33, NZWiSt 2024, 187; Rn.14, wistra 2022, 83). Bei den zeitlich nach der Veräußerung des Fahrzeugs liegenden Taten 11 bis 13 war das in Form des mit dem Verkauf erlösten und in Höhe von 10.000 Euro noch vorhandenen Bargelds der Fall.
Cirener Gericke Mosbacher
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250225B5STR555.24.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-88793